Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik
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Aktuelle Gesetzeslage zu Photovoltaik-Anlagen in Deutschland seit 2012
Vorbemerkung: sämtliche Änderungen, die wirtschaftliche Auswirkung auf die Anschaffung einer Photovoltaikanlage haben (Einspeisevergütung etc.), bildet fortlaufend unser Photovoltaik-Rechner ab. Diesen können Sie kostenfrei nutzen, um herauszufinden, ob sich die Anschaffung einer Photovoltaikanlage angesichts der aktuellen Gesetzeslage lohnt.
ab August 2014: Änderungen im EEG
- Einspeisevergütung wird ab sofort nur noch für Neuanlagen bis 500 kWp Nennleistung gewährt
- für Neuanlagen mit mehr Nennleistung greift die verpflichtende Direktvermarktung
- die Basisdegression für die monatliche Verringerung der Einspeisevergütung wird auf 0,5% herabgesetzt (zuvor 1%)
- der jährlich anvisierte Zubaukorridor wird auf 2,4 bis 2,6 Gigawatt PV-Leistung beschränkt
- auf selbst verbrauchten Solarstrom muss ab sofort eine Abgabe gezahlt werden, die sich an der aktuell geltenden EEG-Umlage orientiert (ausgenommen sind Bestandsanlagen, alle Neuanlagen unter 10 kWp Nennleistung sowie Inselanlagen)
- das Marktintegrationsmodell, das solare Grünstromprivileg sowie die Managementprämie wurden abgeschafft
Detaillierte Informationen zur EEG Novelle 2014 und den aktuell gültigen Förderkonditionen für Photovoltaik Anlagen finden Sie auf unserer Sonderseite zum EEG.
ab April 2012: Änderungen im EEG
- Die Einspeisevergütung wird zum 01.04.2012 gesenkt auf 19,5 Cent/kWh (Dachanlagen < 10kW); 16,5 Cent/kWh (Dachanlagen von 10kW bis 1.000kW) und 13,5 Cent/kWh (Dachanlagen von 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen < 10 Megawatt).
- Die Einspeisevergütung wird ab sofort monatlich gekürzt. Die Degression beträgt bis zum 30.10.2012 monatlich 1% und wird ab dem 01.11.2012 monatlich variabel um +/- 1% weiter gekürzt.
- Der Eigenverbrauchsbonus entfällt. An dessen Stelle tritt das Marktintegrationsmodell, wonach bei Dachanlagen zwischen 10kW und 1.000 kW 90% der jährlich erzeugten Strommenge vergütet wird (Dachanlagen und Freiflächenanlagen bis 10 Megawatt volle Vergütung)
- Für Freiflächenanlagen bis 10 Megawatt Leistung gilt ab sofort ein einheitlicher Satz für die Einspeisevergütung. Anlagen mit mehr Leistung erhalten keine Einspeisevergütung mehr.
- Die Regelung zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage wird geändert. Die Inbetriebnahme setzt ab sofort voraus, dass "die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde" (EEG 2012, Fassung vom 01.04.2012)
ab März 2012: Empfehlung zum Eigenverbrauch; defekte & gestohlene PV-Module
- Anlagenbetreiber, die noch eine Vergütung für selbst verbrauchten Strom erhalten, können beliebig zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln (jahres-, monats-, tages-, stunden sowie minutenweise). Dies ergab u.a. ein Empfehlungsschreiben der Clearingstelle vom 30.03.2012. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber müssen hierfür eine angemessene Frist festlegen und der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zeiträume vorher mitteilen.
- Wird eine bestehende PV-Anlage erweitert und wurde in der Zwischenzeit die Einspeisevergütung gesenkt, gilt für die neu hinzu gebauten Photovoltaikmodule die aktuelle Einspeisevergütung.
- Erzeugter Solarstrom fällt auch dann unter die Eigenverbrauchsvergütung, wenn dieser zum Aufladen einer Batterie oder elektrischen Speicherheizung verwendet wird (sofern der Strom anschließend nicht wieder ins öffentliche Netz eingespeist wird).
- Photovoltaikmodule einer bestehenden Anlage, die aufgrund von Beschädigung, Defekt oder Diebstahl durch neue Module ersetzt werden, verlieren ihren Anspruch auf Einspeisevergütung. Reparierte bzw. wieder aufgetauchte Module dürfen in Deutschland nur noch in Anlagen wiederverbaut werden, für die keine Einspeisevergütung geltend gemacht werden kann (Inselanlagen). Alternativ können solche Module nur noch im Ausland betrieben werden.
ab Februar 2012: Hinweis zu PV-Anlagen längs von Autobahnen und Schienenwegen
- Mit einem Hinweispapier der Clearingstelle EEG vom 28.02.2012 wurden u.a. folgende Praxisfragen zu Freiflächenanlagen abschließend geklärt: Was gilt als äußerer Rand von Autobahnen und Schienenwegen? Welche Verkehrswege fallen unter den Begriff Autobahn und Schienenwege? Sind Freiflächen längs von stillgelegten Autobahnen und Schienenwegen förderfähig?
ab Januar 2012: Vorgaben zum Einspeisemanagement, Urteil zum Bebauungsplan
- PV-Anlagen >100kW Leistung, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden, müssen mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, mit der der Netzbetreiber bei Netzüberlastung die Stromeinspeisung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. (Anlagen 30-100kW gleiche Regelung ohne Abruf der Ist-Einspeisung)
- Bei PV-Anlagen bis 30kW Leistung kann der Anlagenbetreiber zwischen einer technischen und betrieblichen Einrichtung zum Einspeisemanagement wählen. Bei einer betrieblichen Einrichtung muss bei Netzüberlastung die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung begrenzt werden.
- Ein Urteil des Landgericht Dresden vom 20.01.2012 kommt zu dem Schluss, dass der erforderliche Bebauungsplan für eine Freiflächenanlage nicht rechtmäßig bzw. wirksam sein muss. Für den Nachweis der Errichtung „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ reiche die Vorlage einer Kopie des Bebauungsplans sowie eine Bestätigung der Gemeinde aus, dass der Bebauungsplan nicht aufgehoben wurde.
- Verschiedene Photovoltaik Installationen (z.B. in räumlicher Nähe auf mehreren Dächern), die als eine Anlage gelten, können theoretisch und rechtlich nicht in mehrere Anlagen aufgeteilt werden, angesichts des Eigenverbrauchsbonus und der Schwelle von mehr oder weniger als 30% Eigenverbrauch.
Wenn Sie sich allgemein für eine Photovoltaikanlage interessieren und evtl. über eine Anschaffung nachdenken, finden Sie in unserer Photovoltaik Checkliste eine fundierte Hilfestellung, wie Sie am besten vorgehen.
Weiterlesen zum Thema "EEG 2021"Erfahrungen & Fragen zum Thema Photovoltaik
Kombination von Nachtspeicherheizung und Solaranlage
Ja, das kann eine sinnvolle Kombination sein - besonders, wenn Sie bei der Elektroheizung bleiben wollen. Sie benötigen auf jeden Fall einen Solarstromspeicher - da Sie den Strom dann tagsüber erzeugen, wenn die Nachtspeicherheizung gerade nicht vorheizt. Generell ist der Eigenverbrauch - dank sinkender Einspeisevergütung - stark in den Fokus gerückt. Da Solarstromspeicher auch aktuell noch von der KfW gefördert werden, würde ich da auf jeden Fall einmal ein Angebot anfragen.
Sie können sich das hier einmal kalkulieren (da ich keine Angaben zur verfügbaren Dachfläche habe): https://www.solaranlagen-portal.com/photovoltaik/kosten
Erfahrungen mit der Stromcloud?
Die Firma Sonnen und Senec bieten die Cloud aktiv an.
Wenn Sie die Cloud nutzen möchten brauchen Sie den Speicher der jeweiligen Firma.
Von Sonnen würde ich generell abraten da die Firma darauf bedacht ist einen hohen Ajtienweet zu erreichen um beim
Börsengang ordentlich Kasse zu machen. Ich bezweifle nur ob das für die Kunden nachhaltig ist und ob die Garantiezeiten
eingehalten werden.
Wenn Sie sich unbedingt eine Cloud leisten möchten, nehmen Sie Senec.
Generell kann ich Ihnen nur raten genau zu rechnen!
Die Berechnungen die wir mit beiden Anbietern vollzogen haben waren negativ.
Ich habe bis jetzt keine Berechnung gesehen wo der Kunde einen Vorteil hatte.
Gerne erkläre ich Ihnen die List und Tücken, die Sie im normalen Angebot nur sehr schlecht erkennen.
Mein Rat - Batterrie etwas größer als Ihr Verbrauch und auf jedenfall größer als Ihre PV Anlage.
Beispiel : 5 KWp PV Anlage dann 8 oder 9 KW Speicher !
Erfahrungen mit Solarziegeln von autarq
Hallo,
Ja wir haben Erfahrung mit den Solarziegeln von Autarq.
Referenzen können Sie bei uns besichtigen. Für weitere Fragen und eine Berstung kontaktieren Sie uns einfach!
ENPLA GmbH, 88630 Pfullendorf.
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