Veröffentlicht am Apr 26, 2023

Einspeisevergütung für Photovoltaik 2023

Die Einspeisevergütung für Photovoltaik wurde im Juli 2022 grundlegend umgestaltet. Welche Förderung für eine Photovoltaikanlage 2023 aktuell gewährt wird, fasst der nachfolgende Text zusammen.
Thorben Frahm
Dieser Artikel wurde von
Thorben Frahm für www.solaranlagen-portal.com verfasst.
Photovoltaik Wirtschaftlichkeit im Überblick Einspeisevergütung für Photovoltaik
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Einspeisevergütung für Photovoltaik Anlagen 2023

Inhalt

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Einspeisevergütung 2023

  • Ab dem 30. Juli 2022 liegt die aktuelle Einspeisevergütung bei 8,6 Cent pro Kilowattstunde bei Anlagen mit weniger als 10 kWp.
  • Für größere Anlagen liegt die aktuelle Einspeisevergütung bei 7,5 Cent pro kWh (Anlagen kleiner als 40 kWp).
  • Sie erhalten 6,2 Cent pro kWh bei Anlagen größer als 40 kWp.
  • Zusätzlich gibt es einen gesonderten leistungsabhängigen Zuschlag für eine Volleinspeisung in das Netz.

Neue Einspeisevergütung 2022 & 2023 nach Veröffentlichung des EEG 2023

Mit dem neuen EEG 2023 (dem "Osterpaket") ist es zu einer weitreichenden Umstellung der Einspeisevergütung gekommen. Das Gesetz ist bereits veröffentlicht und die EU-Kommission hat die Vergütungssätze bestätigt. Die Tarife gelten ab dem 30. Juli 2022.

Das EEG 2023 unterscheidet zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung.

  • Die Überschusseinspeisung entspricht dem üblichen Modell, dass der Solarstrom vorrangig per Eigenverbrauch im Haushalt verwendet wird und Überschüsse gegen die Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
  • Die Volleinspeisung als Vergütungsmodell wird gesondert erfasst: Entscheiden Sie sich als Anlagenbetreiber, den gesamten PV-Strom direkt in das öffentliche Netz einzuspeisen, erhalten Sie einen Zuschuss auf die Einspeisevergütung. Diese Kategorie wurde aufgewertet, da die Volleinspeisung sich im Vergleich zum Eigenverbrauch nicht mehr rechnete - die hohen Haushaltsstrompreise im Konzert mit den geringen Gestehungskosten von Solarstrom machten den Eigenverbrauch deutlich rentabler.

Folgende Einspeisevergütung gilt mit Inkrafttreten des EEG 2023 für Teil- und Volleinspeiser:

Einspeisevergütung bei Überschusseinspeisung
Nennleistung PV-Anlage (kWp)Einspeisevergütung (Cent/kWh)
bis 108,6
bis 407,5
bis 7506,2
Einspeisevergütung bei Volleinspeisung
Nennleistung PV-Anlage (kWp)Anzulegender WertZuschlag VolleinspeisungEinspeisevergütung insg. (Cent/kWh)
bis 108,64,813,4
bis 407,53,811,3
bis 1006,25,111,3
bis 3006,23,29,4
bis 7506,2kein Zuschlag6,2
( Beide Tabellen: Für "Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind". Bei Anlagen, die nicht an der Direktvermarktung teilnehmen, reduziert sich die Einspeisevergütung nach §53 Abs. 1 EEG 2021 / EEG 2023 um 0,4 Cent pro Kilowattstunde. Dies trifft auf die meisten Photovoltaikanlagen zum Beispiel auf Einfamilienhäusern wohl zu. )
  • Es ist möglich, mehrere Anlagen auf dem Dach zu installieren: so kann eine Anlage volleinspeisend arbeiten und die entsprechende Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, während eine zweite Anlage auch den Haushalt bedient und die Überschusseinspeisung erhält ("Anlagenzusammenfassung"). Hierfür ist eine gesonderte Messeinrichtung (Zähler) für beide Anlagen zu installieren.
  • Auch ein Wechsel zwischen Überschusseinspeisung und Volleinspeisung ist möglich: Anlagenbetreiber sich können vor Beginn eines Kalenderjahres neu zwischen Überschuss- oder Volleinspeisung entscheiden.

Weitere Änderungen an der Einspeisevergütung durch das EEG 2023

Zusätzlich ändert das EEG 2023 den Degressionsmechanismus: Während die Einspeisevergütung bislang monatlich nach einem festen System abhängig vom Zubau an Photovoltaikanlagen im Verhältnis zu einem politisch gewünschten Zubaukorridor reduziert wurde (siehe hier), findet ab Veröffentlichung des neuen EEG (28. Juli 2022) bis 2024 keine Degression und ab dann nur noch eine halbjährliche Degression mit einer Reduktion von wahrscheinlich jeweils einem Prozent der gültigen Einspeisevergütung statt.

Bisherige Einspeisevergütung 2022 Tabelle im Überblick

Inbetriebnahme im MonatAnlagentypNennleistung der PV-Anlage (kWp)Einspeisevergütung (Cent/kWh)
Januar 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,83
>10 bis 406,63
>40 bis 7505,19
sonstige Anlagenbis 7504,67
Februar 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,73
>10 bis 406,53
>40 bis 7505,11
sonstige Anlagenbis 7504,60
März 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,63
>10 bis 406,44
>40 bis 7505,03
sonstige Anlagenbis 7504,53
April 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,53
>10 bis 406,34
>40 bis 7504,96
sonstige Anlagenbis 7504,46
Mai 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,43
>10 bis 406,25
>40 bis 7504,88
sonstige Anlagenbis 7504,40
Juni 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,34
>10 bis 406,15
>40 bis 7504,81
sonstige Anlagenbis 7504,33
Juli 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,24
>10 bis 406,06
>40 bis 7504,74
sonstige Anlagenbis 7504,26
Wie sich die Vergütungssätze auf die Wirtschaftlichkeit einer neuen [Photovoltaik Anlage](/photovoltaik/anlage) auswirken, können Sie ganz einfach mit unserem [Photovoltaik Rechner](/photovoltaik-rechner) herausfinden. Dieser ist an die neue Einspeisevergütung 2022 angepasst.

Wenn eine bestehende Photovoltaik Anlage erweitert wird und die neue Anlage mit der alten Anlage vergütungsbezogen zusammengefasst wird, dann erhält der Stromanteil aus dem neuen Anlagenteil die aktuell gültige Einspeisevergütung. Die alte Photovoltaik Anlage kann nicht zu den damals gültigen Vergütungssätzen erweitert werden. Auch eine Erweiterung muss im Marktstammdatenregister gemeldet werden.

Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?

Die Einspeisevergütung wird für 20 Jahre lang gezahlt. Es gilt für diese 20 Jahre der Einspeisevergütungssatz, der für den Monat der Inbetriebnahme festgelegt wurde. Hier ist das Inbetriebnahmeprotokoll ausschlaggebend.

Nach Ablauf der zwanzigjährig gezahlten Einspeisevergütung fällt die Photovoltaikanlage aus der Förderung und gilt als Post-EEG-Anlage. Sie darf weiter betrieben werden, erhält aber für einen befristeten Zeitraum nur noch eine geringere Vergütung. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Ü20-PV.

Archiv - alte Regelungen zur Einspeisevergütung

Einspeisevergütung 2021

Inbetriebnahme im MonatAnlagentypNennleistung der PV-Anlage (kWp)Einspeisevergütung (Cent/kWh)
Januar 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 108,16
>10 bis 407,93
>40 bis 7506,22
sonstige Anlagenbis 7505,61
Februar 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 108,04
>10 bis 407,81
>40 bis 7506,13
sonstige Anlagenbis 7505,53
März 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,92
>10 bis 407,70
>40 bis 7506,04
sonstige Anlagenbis 7505,44
April 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,81
>10 bis 407,59
>40 bis 7505,95
sonstige Anlagenbis 7505,36
Mai 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,69
>10 bis 407,47
>40 bis 7505,86
sonstige Anlagenbis 7505,28
Juni 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,58
>10 bis 407,36
>40 bis 7505,77
sonstige Anlagenbis 7505,20
Juli 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,47
>10 bis 407,25
>40 bis 7505,68
sonstige Anlagenbis 7505,12
August 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,36
>10 bis 407,15
>40 bis 7505,60
sonstige Anlagenbis 7505,05
September 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,25
>10 bis 407,04
>40 bis 7505,51
sonstige Anlagenbis 7504,97
Oktober 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,14
>10 bis 406,94
>40 bis 7505,43
sonstige Anlagenbis 7504,89
November 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,03
>10 bis 406,83
>40 bis 7505,35
sonstige Anlagenbis 7504,82
Dezember 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,93

Archiv: Erklärungen zur Einspeisevergütung Tabelle

Anlagengröße

  • Einspeisevergütung wird nur noch für Neuanlagen bis 100 kWp Nennleistung gewährt
  • Neuanlagen über 100 kWp Nennleistung erhalten als Förderung eine sog. "Marktprämie", sind im Gegenzug jedoch verpflichtet einen Direktvermarkter mit der Direktvermarktung des eingespeisten Stroms zu beauftragen
  • das Marktintegrationsmodell wurde wieder abgeschafft, d.h. Neuanlagen bekommen wieder für die gesamte Strommenge, die die Photovoltaik Anlage über das Jahr produziert, die Einspeisevergütung

Weitere Verringerung der Einspeisevergütung 2022

  • Die monatliche Kürzung der Einspeisevergütung 2022 bleibt bestehen, sie sinkt seit Februar 2021 jedoch nicht mehr ganz so schnell.
  • Monat für Monat verringert sich die Einspeisevergütung um einen festen Betrag - die sogenannte Basisdegression. Sie liegt ab Februar 2021 bei 0,4 Prozent. Bis Januar 2020 lag die Degression bei 0,5 Prozent (davor 1%).
  • Diese Basisdegression wird abhängig vom Zubau weiter erhöht oder ausgesetzt. Voraussetzung für diese Modifikation ist dass der Jahreszubau an Photovoltaik Leistung in Deutschland innerhalb eines bestimmten Zubaukorridors (aktuell 2.500 Megawatt) erfolgt. Liegt der Zubau darüber wird die Einspeisevergütung stärker gekürzt, liegt der Zubau darunter wird die Einspeisevergütung weniger stark gekürzt (siehe EEG 2021).
  • Anpassungen an der Kürzungshöhe werden quartalsweise vorgenommen (zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober) und gelten dann für das gesamte Quartal.
Zubau überschreitet 2.500 MegawattAbsenkung der Einspeisevergütung um
Um bis zu 1.000 Megawatt1 Prozent
Um mehr als 1.000 Megawatt1 Prozent
Um mehr als 2.000 Megawatt1 Prozent
Um mehr als 3.000 Megawatt2,2 Prozent
Um mehr als 4.000 Megawatt2,5 Prozent
Zubau unterschreitet 2.100 MegawattErhöhung der Einspeisevergütung um
Um bis zu 200 Megawattkeine Erhöhung der Einspeisevergütung
Um mehr als 200 MegawattEinspeisevergütung wird einmalig um 1 Prozent erhöht
Um mehr als 600 MegawattEinspeisevergütung wird einmalig um 2 Prozent erhöht
Um mehr als 1.000 MegawattEinspeisevergütung wird einmalig um 3 Prozent erhöht

**Eigenverbrauch von Solarstrom**

  • für selbst verbrauchten Solarstrom gibt es keine Vergütung. Die Eigenverbrauchsvergütung erhalten nur Anlagen die zwischen dem 01.01.2009 und 31.03.2012 in Betrieb genommen wurden)
  • Auf jede selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom aus einer Photovoltaik Anlage muss eine Abgabe gezahlt werden (EEG Umlage auf Eigenverbrauch). 2021 beträgt die Abgabe 2,60 Cent / kWh (40% der EEG-Umlage von 6,5 Cent / kWh). Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30kWp Nennleistung sind von der EEG Umlage auf den Eigenverbrauch befreit.
  • weiterhin von der Abgabe auf den Eigenverbrauch befreit Inselanlagen und Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden und vor diesem Datum bereits Strom selbst verbraucht haben.

Ob sich eine Photovoltaik Anlage für Sie lohnt, können Sie neben unserem Photovoltaik Rechner auch bei Photovoltaik Fachbetrieben erfragen.

Exkurs: Einspeisung bei Photovoltaik Großanlagen

Betreiber einer Photovoltaik Großanlage mit einer Nennleistung von mehr als 30 kWp müssen bei ihrem zuständigen Energieversorger eine Einspeisezusage einholen, um Solarstrom einspeisen zu können. Bei kleineren Photovoltaik Anlagen erfolgt die Einspeisung über den Hausanschluss. Ein gesonderter Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Wie vorgehen für die Einspeisezusage: Antrag einreichen oder Anfrage stellen?

Der Antrag auf Einspeisung muss vor der Installation der Photovoltaik Großanlage beim örtlichen Netzbetreiber gestellt werden. Generell ist zu empfehlen, diesen Projektschritt möglichst früh in die Planungsphase einzubeziehen, um den anvisierten Inbetriebnahmezeitpunkt einzuhalten.

Im Antrag auf Einspeisung sollte die höchstmöglich installierbare Nennleistung beantragt werden. Der angegebene Wert kann nachträglich nach unten korrigiert werden, falls eine kleinere Nennleistung realisiert wird. Die Zusage für die EInspeisung des Solarstroms bleibt bestehen.

Neben einem Antrag können Projektplaner beim örtlichen Energieversorger auch eine allgemeine Anfrage stellen für die Einspeisezusage. Diese Vorgehgensweise ist erfahrungsmäß nicht zu empfehlen, wenn eine konkrete Projektabsicht besteht. Durch eine Anfrage auf Einspeisung wird im Gegensatz zu einem Antrag auf Einspeisung kein bindendes Ergebnis erziehlt. Die Planungsphase verlängert sich in diesem Fall unnötig. Der Ablauf ist hier einmal exemplarisch dargestellt.

Einspeisezusage Photovoltaik

Darstellung: E.ON Mitte Wärme GmbH

Die Netzverträglichkeitsprüfung durch den örtlichen Energieversorger

Nachdem der Antrag auf Einspeisung gestellt wurde, wird vom Netzbetreiber eine Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Netzverträglichkeitsprüfung kann zwischen 4 und 14 Wochen in Anspruch nehmen. Sieht der Energieversorger die Netzverträglichkeit als nicht gegeben, ist er nach § 9 des EEG verpflichtet, seine Netzkapazität vor Ort zu erweitern. In der Regel wird jedoch eine Einspeisezusage erteilt. Diese ist die Grundlage für die Photovoltaik Einspeisevergütung laut Erneuerbaren Energie Gesetz.

Im Zuge der Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt der Netzbetreiber den günstigsten Einspeisepunkt für die Photovoltaik Großanlage. Weist der Energieversorger dem Anlagenbetreiber einen Einspeisepunkt zu, der weiter entfernt ist als der nächstgelegene muss der Energieversorger die entstehenden Mehrkosten übernehmen. Die Kosten für die Elektroinstallation bis zum nächst gelegenen Einspeisepunkt trägt in jedem Fall der Anlagenbetreiber.

Was tun, wenn der Einspeisepunkt auf fremdem Gebiet liegt?

Von der Photovoltaik Anlage aus werden Solarkabel zum Einspeisepunkt verlegt. Je nachdem welcher Einspeisepunkt dem Anlagenbetreiber zugewiesen wurde, kann es vorkommen, dass fremdes Bauland für die Einspeisung überquert werden muss. In diesem Fall muss ein Gestattungsvertrag mit dem Grundstückeigner abgeschlossen werden. Betreiber einer Photovoltaik Großanlage sollten sich frühzeitig um dieses Anliegen kümmern.

Einspeisezusage für die Photovoltaik Großanlage vertraglich festhalten

Der Betreiber der Photovoltaik Großanlage stellt dem Energieversorger den gesamten von der Photovoltaik Anlage erzeugten Solarstrom an der Eigentumsgrenze zum Versorgungsnetz zur Verfügung. Dieser Punkt wird als "Übergabestelle" bezeichnet. Der Zählerplatz, an dem sich der Stromzähler zur Ermittlung der übergebenen Strommenge befindet, wird möglichst in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle errichtet.

Diese und andere wichtige Eckpunkte werden in einem Vertrag zwischen dem Betreiber der Photovoltaik Großanlage und dem Energieversorger bestimmt. Zusätzlich muss spätestens zum Tag der Inbetriebnahme die Photovoltaik Großanlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.

Bis zu welcher Anlagengröße wird eine Einspeisevergütung gewährt?

Die Einspeisevergütung wird nur noch für Neuanlagen bis 100 kWp Nennleistung gewährt.

Sammlung zurückliegender Vergütungssätze

MonatArt der AnlageGröße in kWpVergütung (Cent/kWh)DegressionVergütete Strommenge
Einspeisevergütung April 2012Dachanlage< 1019.50100%
10 - 4018.5090%
40-1.00016.50
1-10 MW13.50100%
Freiflächenanlage< 10 MW13.50100%
Einspeisevergütung Mai 2012Dachanlage< 1019.301%100%
10 - 4018.3190%
40 - 1.00016.34
1-10 MW13.37100%
Freiflächenanlage< 10 MW13.37100%
Einspeisevergütung Juni 2012Dachanlage< 1019.111%100%
10 - 4018.1390%
40 - 1.00016.17
1-10 MW13.23100%
Freiflächenanlage< 10 MW13.23100%
Einspeisevergütung Juli 2012Dachanlage< 1018.921%100%
10 - 4017.9590%
40 - 1.00016.01
1-10 MW13.10100%
Freiflächenanlage< 10 MW13.10100%
Einspeisevergütung August 2012Dachanlage< 1018.731%100%
10 - 4017.7790%
40 - 1.00015.85
1-10 MW12.97100%
Freiflächenanlage< 10 MW12.97100%
Einspeisevergütung September 2012Dachanlage< 1018.541%100%
10 - 4017.5990%
40 - 1.00015.69
1-10 MW12.84100%
Freiflächenanlage< 10 MW12.84100%
Einspeisevergütung Oktober 2012Dachanlage< 1018.361%100%
10 - 4017.4190%
40 - 1.00015.53
1-10 MW12.71100%
Freiflächenanlage< 10 MW12.71100%
Einspeisevergütung November 2012Dachanlage< 1017,902,5%100%
10 - 4016,9890%
40 - 1.00015,15
1-10 MW12,39100%
Freiflächenanlage< 10 MW12,39100%
Einspeisevergütung Dezember 2012Dachanlage< 1017,452,5%100%
10 - 4016,5690 %
40 - 1.00014,77
1-10 MW12,08100%
Freiflächenanlage< 10 MW12,08100%
Einspeisevergütung Januar 2013Dachanlage< 1017,022,5%100%
10 - 4016,1490%
40 - 1.00014,40
1-10 MW11,78100%
Freiflächenanlage< 10 MW11,78100%
Einspeisevergütung Februar 2013Dachanlage< 1016,642,2%100%
10 - 4015,7990%
40 - 1.00014,08
1-10 MW11,52100%
Freiflächenanlage< 10 MW11,52100%
Einspeisevergütung März 2013Dachanlage< 1016,282,2%100%
10 - 4015,4490%
40 - 1.00013,77
1-10 MW11,27100%
Freiflächenanlage< 10 MW11,27100%
Einspeisevergütung April 2013Dachanlage< 1015,922,2%100%
10 - 4015,1090%
40 - 1.00013,47
1-10 MW11,02100%
Freiflächenanlage< 10 MW11,02100%
Einspeisevergütung Mai 2013Dachanlage< 1015,631,8%100%
10 - 4014,8390%
40 - 1.00013,23
1-10 MW10,82100%
Freiflächenanlage< 10 MW10,82100%
Einspeisevergütung Juni 2013Dachanlage< 1015,351,8%100%
10 - 4014,5690%
40 - 1.00012,99
1-10 MW10,63100%
Freiflächenanlage< 10 MW10,63100%
Einspeisevergütung Juli 2013Dachanlage< 1015,071,8%100%
10 - 4014,3090%
40 - 1.00012,75
1-10 MW10,44100%
Freiflächenanlage< 10 MW10,44100%
Einspeisevergütung August 2013Dachanlage< 1014,801,8%100%
10 - 4014,0490%
40 - 1.00012,52
1-10 MW10,25100%
Freiflächenanlage< 10 MW10,25100%
Einspeisevergütung September 2013Dachanlage< 1014,541,8%100%
10 - 4013,7990%
40 - 1.00012,30
1-10 MW10,06100%
Freiflächenanlage< 10 MW10,06100%
Einspeisevergütung Oktober 2013Dachanlage< 1014,271,8%100%
10 - 4013,5490%
40 - 1.00012,08
1-10 MW9,88100%
Freiflächenanlage< 10 MW9,88100%
Einspeisevergütung November 2013Dachanlage< 1014,071,4%100%
10 - 4013,3590%
40 - 1.00011,91
1-10 MW9,74100%
Freiflächenanlage<10 MW9,74100%
Einspeisevergütung Dezember 2013Dachanlage<1013,881,4%100%
10 - 4013,1790%
40 - 1.00011,74
1-10 MW9,61100%
Freiflächenanlage<10 MW9,61100%
Einspeisevergütung Januar 2014Dachanlage<1013,681,4%100%
10 - 4012,9890%
40 - 1.00011,58
1-10 MW9,47100%
Freiflächenanlage<10 MW9,47100%
Einspeisevergütung Februar 2014Dachanlage<1013,551,0%100%
10 - 4012,8590%
40 - 1.00011,46
1-10 MW9,38100%
Freiflächenanlage< 10 MW9,38100%
Einspeisevergütung März 2014Dachanlage<1013,411,0%100%
10 - 4012,7290%
40 - 1.00011,35
1-10 MW9,28100%
Freiflächenanlage<10 MW9,28100%
Einspeisevergütung April 2014Dachanlage<1013,281,0%100%
10 - 4012,6090%
40 - 1.00011,23
1-10 MW9,19100%
Freiflächenanlage<10 MW9,19100%
Einspeisevergütung Mai 2014Dachanlage<1013,141,0%100%
10 - 4012,4790%
40 - 1.00011,12
1-10 MW9,10100%
Freiflächenanlage< 10 MW9,10100%
Einspeisevergütung Juni 2014Dachanlage< 1013,011,0%100%
10 - 4012,3490%
40 - 1.00011,01
1-10 MW9,01100%
Freiflächenanlage< 10 MW9,01100%
Einspeisevergütung Juli 2014Dachanlage< 1012,881,0%100%
10 - 4012,2290%
40 - 1.00010,90
1-10 MW8,92100%
Freiflächenanlage< 10 MW8,92100%
Einspeisevergütung August 2014Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,751,0%entfällt
>10 bis 4012,40
>40 bis 50011,09
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,83
Einspeisevergütung September 2014Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,690,5%entfällt
>10 bis 4012,34
>40 bis 50011,03
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,79
Einspeisevergütung Oktober 2014Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,650,25%entfällt
>10 bis 4012,31
>40 bis 50011,01
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,76
Einspeisevergütung November 2014Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,620,25%entfällt
>10 bis 4012,28
>40 bis 50010,98
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,74
Einspeisevergütung Dezember 2014Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,590,25%entfällt
>10 bis 4012,25
>40 bis 50010,95
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,72
Einspeisevergütung Januar 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,560,25%entfällt
>10 bis 4012,22
>40 bis 50010,92
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,70
Einspeisevergütung Februar 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,530,25%entfällt
>10 bis 4012,18
>40 bis 50010,90
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,68
Einspeisevergütung März 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,500,25%entfällt
>10 bis 4012,15
>40 bis 50010,87
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,65
Einspeisevergütung April 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,470,25%entfällt
>10 bis 4012,12
>40 bis 50010,84
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,63
Einspeisevergütung Mai 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,430,25%entfällt
>10 bis 4012,09
>40 bis 50010,82
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,61
Einspeisevergütung Juni 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,400,25%entfällt
>10 bis 4012,06
>40 bis 50010,79
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,59
Einspeisevergütung Juli 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,370,25%entfällt
>10 bis 4012,03
>40 bis 50010,76
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,57
Einspeisevergütung August 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,340,25%entfällt
>10 bis 4012,00
>40 bis 50010,73
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,55
Einspeisevergütung September 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,310,25%entfällt
>10 bis 4011,97
>40 bis 50010,71
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,53
Einspeisevergütung Oktober 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,310,25%entfällt
>10 bis 4011,97
>40 bis 50010,71
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,53
Einspeisevergütung November 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,310,25%entfällt
>10 bis 4011,97
>40 bis 50010,71
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,53
Einspeisevergütung Dezember 2015Dachanlage auf Wohngebäudenbis 1012,310,25%entfällt
>10 bis 4011,97
>40 bis 50010,71
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden; Freiflächenanlagenbis 5008,53
Februar 2019Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 1011,74
>10 bis 4011,55
>40 bis 75010,36
Sonstige Anlagenbis 7508,33
März 2019Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 1011,63
>10 bis 4011,32
>40 bis 750
sonstige Anlagenbis 7508,16
April 2019Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 1011,51
>10 bis 4011,21
>40 bis 750
sonstige Anlagenbis 7508,08
Mai 2019Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 1011,35
>10 bis 4011,21
>40 bis 7508,78
sonstige Anlagenbis 7507,97
Juni 2019Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 1011,19
>10 bis 4010,89
>40 bis 7508,65
sonstige Anlagenbis 7507,85
Juli 2019Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 1011,04
>10 bis 4010,74
>40 bis 7508,50
sonstige Anlagenbis 7507,74
August 2019Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 1010,88
>10 bis 4010,59
>40 bis 7508,41
sonstige Anlagenbis 7507,63
September 2019Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 1010,73
>10 bis 4010,44
>40 bis 7508,29
sonstige Anlagenbis 7507,52
Oktober 2019Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 1010,58
>10 bis 4010,29
>40 bis 7508,18
sonstige Anlagenbis 7507,43
November 2019Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 1010,48
>10 bis 4010,19
>40 bis 7508,10
sonstige Anlagenbis 7507,35
April 2020Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 109,44
>10 bis 409,18
>40 bis 7507,21
sonstige Anlagenbis 7506,50
Mai 2020Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 109,30
>10 bis 409,04
>40 bis 7507,10
sonstige Anlagenbis 7506,41
Juni 2020Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 109,17
>10 bis 408,91
>40 bis 7507,00
sonstige Anlagenbis 7506,31
Juli 2020Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 109,03
>10 bis 408,78
>40 bis 7506,89
sonstige Anlagenbis 7506,22
August 2020Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 108,90
>10 bis 408,65
>40 bis 7506,79
sonstige Anlagenbis 7506,13
September 2020Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 108,77
>10 bis 408,53
>40 bis 7506,69
sonstige Anlagenbis 7506,03
Oktober 2020Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 108,64
>10 bis 408,40
>40 bis 7506,59
sonstige Anlagenbis 7505,94
November 2020Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 108,48
>10 bis 408,24
>40 bis 7506,46
sonstige Anlagenbis 7505,83
Dezember 2020Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 108,32
>10 bis 408,09
>40 bis 7506,34
sonstige Anlagenbis 7505,72
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