PV-Anlage abschreiben: der Inhalt
Auf Basis der im Jahressteuergesetz 2022 enthaltenen Änderungen, die überwiegend ab 2023 gültig sind, haben sich die Voraussetzungen zur Abschreibung einer Photovoltaikanlage 2023 grundlegend geändert.
Ab 2023 gilt auf die Erträge aus PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung eine Befreiung von der Einkommenssteuer, denn Photovoltaik ist komplett steuerfrei. Die Einnahmen aus der Einspeisung des eigenen Solarstroms sind also nicht mehr zu versteuern. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass fortan weder Abschreibungen noch sonstige Kosten geltend gemacht werden können. Dasselbe gilt für die Abschreibung einer PV-Anlage mit Speicher.
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Achtung: Die Steuerfreiheit für PV-Anlagen und damit die Möglichkeit der Abschreibung, gelten rückwirkend zum 01.01.2022. Damit ist seit diesem Datum keine Abschreibung mehr möglich!
Dennoch sind der Vollständigkeit halber die bisherigen Möglichkeiten zur Abschreibung von PV-Anlagen unten aufgeführt. Allein schon aus dem Grund, dass Betreiber von Bestandsanlagen unter den neuen Bedingungen, dass keine PV-Abschreibung mehr möglich ist, ihre Wirtschaftlichkeitsrechnung über die Betriebsdauer möglicherweise komplett neu aufstellen müssen.
Solaranlage Abschreibung: Grundlagen
Was bedeutet Abschreibung für die Steuer? (bis 2022)
Abschreibungen, auch AfA (Absetzung für Abnutzung) genannt, drücken aus, wie die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren verteilt werden. Sie stellen also die Wertminderung der Anlage im zeitlichen Verlauf dar.
Da Abschreibungen als Kosten gelten, ergibt sich eine Steuerminderung. Denn der zu versteuernde Gewinn wird durch diese zusätzlichen Kosten reduziert. Ganz real bedeutet dies, dass Sie die Anschaffungskosten für Ihre Photovoltaikanlage über einen längeren Zeitraum zu Ihrem Vorteil steuerlich berücksichtigen können. Denn die verteilten Kostenanteile senken regelmäßig das zu versteuernde Einkommen. Grundvoraussetzung für eine Abschreibung, bzw. die steuerliche Berücksichtigung der PV-Anlage, ist, dass Sie nicht ausschließlich für den Eigenverbrauch, sondern mindestens zur Hälfte auch gewerblich genutzt wird. All diese Voraussetzungen gelten auch für die Abschreibung einer PV-Anlage mit Speicher.
Wann beginnt die Abschreibung einer Photovoltaikanlage? Das hängt vom Abschreibungsmodell ab. Während in den meisten Fällen erst die Ausgaben aus dem Steuervorjahr abgesetzt werden können, ist die Abschreibung von Photovoltaikanlagen mit der degressiven Abschreibung unter bestimmten Voraussetzungen bereits drei Jahre vor der Anschaffung möglich.
Möglichkeiten für Abschreibungen der Photovoltaikanlage (bis 2022)
Für die Photovoltaik-Abschreibung sind verschiedene Modelle im Rahmen der Photovoltaik-Steuer möglich. In diesem Zusammenhang sollten Sie einige Begriffe kennen. So ist zum Beispiel von Interesse, warum ein Kleinunternehmer keine Abschreibung durchführen kann. Auch den jeweiligen Abschreibungsbeginn sollten sie kennen – ebenso die Voraussetzungen der Sonderabschreibung.
Was ist günstiger, die Kleinunternehmerregelung oder eine reguläre Besteuerung?
Speisen Sie Ihren Solarstrom ein, zählen Sie als Gewerbebetrieb. Hier war es bis 2022 vorteilhafter, sich nicht als Kleinunternehmer einstufen zu lassen, da Sie dann zwar keine Umsatzsteuer ausweisen mussten, im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer geltend machen durften. Der umständliche Schritt, sich aber auf Wunsch und zum Zweck der Befreiung von der Einkommenssteuer gegen die Regelbesteuerung seiner PV-Erträge zu entscheiden, entfällt seit dem 01.01.2023 faktisch. Denn auf Anschaffung und Installation von PV-Anlagen gilt nun der Nullsteuersatz. Das bedeutet, die 19 Prozent Umsatzsteuer entfallen ohnehin komplett, sodass es auch keine Vorsteuer mehr gibt, die man geltend machen könnte.
Was für ein Wirtschaftsgut ist eine Photovoltaikanlage?
Eine PV-Anlage zählt als selbstständiges, bewegliches Wirtschaftsgut. In der AfA-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen ist für Photovoltaik eine Nutzungsdauer von 20 Jahren festgelegt. Damit war geregelt, über welche Dauer Sie die Photovoltaikanlage abschreiben konnten.
Kann ich meine private Photovoltaikanlage auch ohne Wissen des Finanzamts betreiben?
Grundsätzlich ist das möglich und bei kleineren PV-Anlagen, die ausschließlich für den Eigenbedarf betrieben werden, auch sinnvoll, da der bürokratische Aufwand die eher geringen Vorteile kaum rechtfertigt. Denn dazu muss dem Finanzamt über eine Wirtschaftlichkeitsprognose bewiesen werden, dass die Anlage keine Gewinne einbringt. Idealerweise lassen Sie sich dazu von einem Steuerberater oder einem Experten für PV-Anlagen beraten und unterstützen.
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Hinweis: Auch 2023 gilt: Jeder Anlagenbetreiber, der Strom einspeist, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) – auch wenn die Umsatzsteuer null beträgt.
Welche Abschreibungsmöglichkeiten und -modelle für Photovoltaik gibt es? (bis 2022)
Für den Betreiber einer Photovoltaikanlage gab es drei Möglichkeiten der Abschreibung seiner Photovoltaikanlage. Zwischen diesen konnte man frei wählen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt waren. In der Photovoltaik konnten die lineare Abschreibung von Photovoltaik, der Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaik oder Sonderabschreibungen von Photovoltaik kombiniert werden. Nachstehend finden Sie Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten der Photovoltaikanlage-Abschreibung.
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Hinweis: Weitere Informationen und rechtlich bindende Aussagen kann Ihnen nur Ihr Finanz- oder Steuerberater geben. Er hilft Ihnen auch dabei, die für Sie optimale Abschreibungsvariante zu ermitteln.
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Und: Die Abschreibung der PV-Anlage war nur bis 2022 möglich.
Bei der linearen Abschreibung wurden die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage gleichmäßig über die Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben – das heißt, jährlich 5 Prozent. So war im Grunde die Photovoltaikanlage-Abschreibung ab Inbetriebnahme möglich. Beispielsweise wurden für eine PV-Anlage mit einem Anschaffungspreis von 14.000 Euro dementsprechend jeweils 700 Euro im Jahr als Abschreibung fällig. Dieser Betrag wurde direkt als Ausgabe von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Im Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage musste die Abschreibung zeitanteilig angesetzt werden. Wenn die Anlage zum Beispiel am 01. Dezember in Betrieb genommen wurde, durfte in diesem Jahr nur 1/12 der jährlichen Abschreibung vorgenommen werden. Im Beispiel also rund 58,33 Euro. Der Restbetrag wurde dann im 21. Jahr der Nutzung abgeschrieben.
Investitionsabzugsbetrag der PV-Anlage und Sonderabschreibung der Photovoltaikanlage (bis 2022)
Beim Investitionsabzugsbetrag konnten 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für Ihre Photovoltaik-Anlage direkt im ersten Jahr abgeschrieben werden. Es waren hierfür Einkommensgrenzen gesetzt, die aber von den Erträgen einer privaten Photovoltaikanlage nicht erreicht werden. Für die restliche Laufzeit wurden dann jeweils fünf Prozent der Anschaffungskosten jährlich abgeschrieben. Der Investitionsabzug für die PV-Anlage konnte ein bis drei Jahre vor der geplanten Anschaffung geltend gemacht werden. Im Jahr der Anschaffung wurde der Betrag dem Gewinn wieder zugerechnet. Insofern war diese Methode keine Einsparung, sondern eine Stundung mit Liquiditäts- und Zinsvorteilen.
Für den Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaik gab es weitere Voraussetzungen. Zum Beispiel: War die Anschaffung im Rahmen einer Betriebseröffnung geplant, konnte sie nur dann für den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden, wenn sie am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres bereits fest bestellt wurde. Wenn Sie vorhatten, den Investitionsabzug im Voraus geltend zu machen, sollten Sie eine eventuell notwendige Dachsanierung oder eine PV-Kreditaufnahme im Zusammenhang mit der Investition vorschlagen.
Sonderabschreibung der PV-Anlage (bis 2022)
Tatsächlich hatten Sie neben der Jahresabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG auch Anspruch auf eine Sonderabschreibung nach §7g Absatz 5 und 6 EStG und zwar unabhängig davon, ob Sie einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Photovoltaikanlage sowie in den folgenden 4 Jahren war eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent möglich. Die Verteilung war dabei frei wählbar. Eine Neuberechnung der linearen Abschreibung ist entweder nach vollständiger Ausschöpfung der Sonderabschreibung oder (spätestens) am Ende der 5-jährigen Leistungsdauer erforderlich.
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Hinweis: Damit Sie die Sonderabschreibung nutzen konnten, musste die PV-Anlage mindestens ein Jahr im Betrieb sein und zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt, also eingespeist, werden. Das bedeutete andersherum, dass Sie maximal zehn Prozent des erzeugten Stroms selbst verbrauchen durften.
Photovoltaik: degressive Abschreibung
Bei der degressiven Abschreibung ("Super-Abschreibung") werden die Abschreibungen prozentual berechnet. Dieser Prozentsatz leitet sich von der linearen AfA ab und bleibt immer gleich. Der Wert bestimmt sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes – also 20 Jahre bei einer PV-Anlage. Jedoch schrumpft die Bemessungsrundlage Jahr für Jahr, da sie immer vom Restbuchwert des Vorjahres ausgeht. Den Restbuchwert berechnen müssen Sie also Jahr für Jahr.
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Degressive Abschreibung der PV-Anlage als Beispiel: Im ersten Jahr bedeutet dies eine Abschreibung von 1.750 Euro, im zweiten Jahr dann 1.531,25 Euro und so weiter. Die Abschreibungen werden also jedes Jahr geringer. Da so die Steuerlast zu Beginn gemindert wird, ist diese Möglichkeit die beliebteste. Ist diese Verfahrensweise nicht mehr lohnenswert, können Sie zur linearen Abschreibung wechseln.
Die degressive Abschreibung wurde in der Vergangenheit immer wieder geändert, teilweise sogar abgeschafft. So gab es zwischen 2011 bis 2019 gar keine degressive Abschreibung. Im Rahmen der Corona-Krise wurde die degressive Abschreibung dann zwischen 2020 und 2021 wieder eingeführt – mit einem degressiven AfA-Satz von 2,5 Prozent der linearen AfA und maximal 25 Prozent der Anschaffungskosten. Mit denselben Konditionen wurde dann die degressive AfA noch bis Ende 2022 verlängert.
Photovoltaik und Finanzamt – Welche weiteren Möglichkeiten gibt es?
Da ab 2023 der Nullsteuersatz gilt und für Photovoltaikanlagen nicht mehr die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent als Vorsteuer erstattet werden kann, fällt dieser Steuertipp weg. Der Austausch defekter Komponenten der PV-Anlage unterliegt jetzt ebenfalls dem Nullsteuersatz, sodass es hier keine Vergünstigungen gibt. Unter Umständen können 20 Prozent der Handwerkerkosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich berücksichtigt werden.
Abschreibung und staatliche Zuschüsse
Haben Sie für Ihre Photovoltaikanlage staatliche Zuschüsse oder PV-Förderungen beantragt und erhalten, mindern diese die Basissumme für die Abschreibung. Sie werden entweder sofort als zu versteuernde Einnahmen verbucht oder von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) abgezogen.
Abschreibung bei privater Nutzung
Bis Ende 2022 galt: Die Abschreibung zur steuerlichen Berücksichtigung der Anschaffungskosten für Ihre Photovoltaikanlage können Sie nur dann nutzen, wenn Sie diese gewerblich betreiben, also auch Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Andernfalls müssen Sie die Kosten komplett selbst tragen und können steuerlich lediglich Ausgaben im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich absetzen. Darunter fällt der Arbeitslohn, der zum Beispiel bei der Wartung der Photovoltaikanlage oder bei nötigen Reparaturen entsteht. Damit diese Ausgaben absetzbar sind, benötigen Sie dafür eine ordentliche Rechnung und einen Zahlungsbeleg durch eine Überweisung. Barrechnungen erkennt das Finanzamt in diesem Fall nicht an.
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Hinweis: Da seit 2023 auf die Erträge privat betriebener Photovoltaikanlagen bis 30 kWP Leistung keine Einkommenssteuer mehr gezahlt wird, ist auch in diesem Fall rein praktisch betrachtet eine Abschreibung nicht möglich.
Die Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (AfA) erfolgt über die in der AfA-Tabelle festgesetzte Zeitdauer. Bei einer PV-Anlage erfolgt die Abschreibung über 20 Jahre.
Es gibt die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung und die Sonderabschreibung. Ab 2023 ist die Abschreibung einer PV-Anlage aufgrund des Wegfalls der Einkommenssteuer nicht mehr möglich.
Mit der Sonderabschreibung kann im Anschaffungsjahr und in den darauffolgenden vier Jahren eine große Steuersumme eingespart werden.
Gina Doormann ist Fachredakteurin für Erneuerbare Energien und PR-Managerin bei DAA.