Anlagenbetreiber haben nicht die freie Wahl, von welchem Netzbetreiber sie die Vergütung für die Einspeisung von Solarstrom erhalten können. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, entrichtet auch die Vergütung. Im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ist klar geregelt, nach welchen Kriterien der Netzanschluss erfolgt. So ist vorrangig der wirtschaftlich günstigste Netzanschlusspunkt zu wählen. Der Netzanschlusspunkt wiederum bestimmt, welcher Netzbetreiber für die Einspeisung des solaren Stroms in Betracht kommt.
Das Wahlrecht der Anlagenbetreiber nach § 5 Nr. 2 besteht natürlich, richtet sich aber ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. So wird es in der Regel sinnvoll sein, das nächstgelegene Netz zu wählen. Für die Abrechnung ist es entsprechend sinnvoll, wenn der Netzbetreiber die Strommengen abrechnet, die er selbst über den Netzverknüpfungspunkt aufgenommen und in das eigene Netz eingeleitet hat. Entsprechend § 46 EEG sind Anlagenbetreiber außerdem informationspflichtig gegenüber den Netzbetreibern, um alle für die Abrechnung erforderlichen Daten fristgemäß zu liefern. (Quelle)
Es besteht allerdings keine grundsätzliche Verpflichtung, dem Netzbetreiber die Steuernummer mitzuteilen. Informationspflichten bestehen nur im üblichen Rahmen für Gewerbetreibende und Unternehmen, die den Informationspflichten beispielsweise des Umsatzsteuergesetzes unterliegen. (Quelle)
Hintergrund
EEG 2009/2012 § 45 "Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entsprechend. "
EEG 2009/2012 § 5 Nr. 1 "Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist."
Verwandte Fragen zur Abrechnungsbindung mit dem Netzbetreiber
- Müssen Anlagenbetreiber einen Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abschließen?
- Kann der Netzbetreiber die Zahlung der Einspeisevergütung verweigern, wenn der Anlagenbetreiber nicht bei der Bundesnetzagentur registriert ist?
- Wann wird der Vergütungsanspruch fällig?
- Wann und in welcher Höhe sind die Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber zu leisten?
- Können Messkosten bei geringer Einspeisung für den Anlagenbetreiber entfallen?
- Darf der Netzbetreiber für die Rechnungsstellung eine Gebühr erheben?
- Können Anlagenbetreiber Verzugszinsen gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen, wenn dieser mit der Zahlung der Einspeisevergütung im Rückstand ist?