Die Inbetriebnahme ist ein wichtiger Schritt, denn von nun an produziert die Photovoltaikanlage Solarstrom. Der genaue Zeitpunkt ist relevant, denn der bestimmt laut EEG die für die nächsten 20 Jahre gültige Einspeisevergütung.
Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage im Überblick
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Für die Klärung von Streitfragen, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, ist die sogenannte Clearingstelle zuständig. Diese Stelle hat sich verschiedene Stellungnahmen und Meinungen von Verbänden und Juristen angehört und ein Papier veröffentlicht, das Erklärungen zur möglichen Auslegung des Paragrafen über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage enthält. Seither ist ein wenig Licht ins Dunkel der Fragestellung gebracht und Planer von großen Photovoltaikanlagen orientieren sich an dieser Veröffentlichung der Clearingstelle.
Technischer Zustand einer Photovoltaikanlage zur Inbetriebnahme
Eine Photovoltaikanlage gilt also als in Betrieb genommen, sobald die Anlage zum ersten Mal Strom erzeugt, der dann auch außerhalb der Anlage genutzt wird. Wenn Solarstrom erzeugt wird, der nicht in eine Batterie oder ein elektrisches Gerät geleitet wird, sondern nur am Anschlusspunkt ankommt, erfüllt das nicht den Tatbestand einer Inbetriebnahme. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage wird also nicht über die Fertigstellung der Photovoltaikanlage durch den Solarteur definiert. Eine Anlage, die betriebsbereit, aber nirgends angeschlossen ist und nicht Strom irgendwo hinliefert, ist laut Erneuerbare-Energien-Gesetz also noch nicht in Betrieb genommen. Die Inbetriebnahme erfolgt mit der ersten Stromnutzung. Dabei muss diese Abnahme von Strom nicht über den Netzbetreiber erfolgen. Sie kann auch mittels einer Glühbirne erfolgen.
Nachweis der Inbetriebnahme
Wie kann man also den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage beweisen? Es wird geraten, die erste Nutzung von erzeugtem Strom sorgfältig und mit Zeugen schriftlich und mittels Fotos zu dokumentieren. Ein Protokoll der Inbetriebnahme durch den Anlagenhersteller oder Anlagenbauer ist ebenfalls nützlich bei der Bestimmung und Belegung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Nach der Integration in die Hauselektrik und der offiziellen Inbetriebnahme muss die Photovoltaikanlage natürlich beim Netzbetreiber angemeldet und ein Einspeisevertrag geschlossen werden. Zudem muss die Photovoltaikanlage beim Marktstammdatenregister werden.
Übersicht: Inbetriebnahme der Photovoltaik Anlage festhalten
Notwendig / Empfohlen | Nicht notwendig |
PV-Anlage produziert erstmals Strom, der konsumiert oder [gespeichert](/photovoltaik/stromspeicher/solarstrom-speichern) wird | Anwesenheit Netzbetreiber |
Wechselrichter ist installiert | Einspeisung ins öffentliche Stromnetz |
PV-Anlage ist am Bestimmungsplatz installiert | Beleg für jedes angeschlossene Modul |
Nachweis durch Fotos und / oder Zeugen |
Das Inbetriebnahmeprotokoll
Das Inbetriebnahmeprotokoll kann als Nachweis herangezogen werden, dass die Photovoltaikanlage Strom produziert. Es hat aber noch andere Aufgaben. Ohne Inbetriebnahmeprotokoll muss der Netzbetreiber keine Einspeisevergütung zahlen. Mit dem Inbetriebnahmeprotokoll – und zwar nur hiermit – kann der Betreiber nachweisen, dass die neue Photovoltaikanlage allen Normen und Vorschriften entspricht. Der Nachweis des ordnungsgemäßen Zustands der Photovoltaikanlage ist zudem für die Versicherung wichtig. Auch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller können nur geltend gemacht werden, wenn eine fachgerechte Installation auch nachgewiesen werden kann.
Die Feuerwehr kann im Brandfall sicherheitsrelevante Daten (zum Beispiel Lage der stromführenden Leitungen) dem Inbetriebnahmeprotokoll PV entnehmen. Mit der Angabe zur Anlagenleistung, Aufbau und Globalstrahlung kann der Netzbetreiber eine Prognose über den erwarteten Stromertrag anstellen.
Mit dem Inbetriebnahmeprotokoll kann der Betreiber nachweisen, dass die Photovoltaikanlage allen Vorschriften und Regelungen entspricht. Das Inbetriebnahmeprotokoll muss in Anwesenheit des Betreibers der PV-Anlage (oder eines bevollmächtigten Vertreters) vom Installateur erstellt werden. Ohne ein entsprechendes Inbetriebnahmeprotokoll ist eine Anmeldung nicht möglich und es wird keine Einspeisevergütung gezahlt.
Was steht im Inbetriebnahmeprotokoll?
Das Inbetriebnahmeprotokoll enthält eine große Vielzahl an Detailinformationen.
- Angaben zum Betreiber
- Standort der Anlage
- Datum der Inbetriebnahme
- Technische Details der Anlage (Leerlaufspannung, Kurzschlussstrom, usw.)
- Hersteller / Modell der Komponenten sowie Anzahl der Module
- Angaben zur Montage wie Neigung und Ausrichtung der Module
- Geschätzte Strahlungswerte (Globalstrahlung / Sonneneinstrahlung)
- Überprüfung Einspeisezähler und Einspeisemanagement
- Bestätigung der Anforderungen hinsichtlich Brandschutz / Feuersteuerbarkeit
- Skizze mit Lage der stromführenden Leitungen / Erdungen / Überspannungsschutz
An einem voll und vorschriftsmäßig ausgefüllten Protokoll führt kein Weg vorbei. Solarteure nutzen meistens eigene Vordrucke oder Protokolle der Netzbetreiber. Die Informationen sollten sich hier nicht unterscheiden. Um Ihnen Anschauungsmaterial liefern zu können, haben wir hier ein Beispielprotokoll für Sie verlinkt. Bei Fragen zur Inbetriebnahme sind wir natürlich gerne für Sie da.
Typische Fragestellungen zur Inbetriebnahme, beantwortet durch die Clearingstelle EEG
Es fallen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage stets typische Fragestellungen an. Einige von ihnen hat die Clearingstelle EEG aufgegriffen und exemplarisch beantwortet. Wir stellen sie Ihnen im Folgenden vor.
Inbetriebnahme von PV-Anlagen: Eigentumsverhältnisse
Wie sieht es mit den Eigentumsverhältnissen vor der ersten Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage aus? Hier steht die Frage im Raum, ob die Anlage dem Anlagenbetreiber zunächst komplett gehören muss, um die Inbetriebnahme vornehmen zu können. Fraglich ist, ob der Kaufvertrag beziehungsweise die Überlassung am ordnungsgemäßen Bestimmungsort bereits ausreichend sind.
Im rechtlichen Sinne zu unterscheiden sind hier die Begriffe "Eigentum" und "Verfügungsvollmacht". Ersteres bezeichnet laut BGB § 903 die Befugnis des Eigentümers, nach Belieben mit seinem Eigentum zu verfahren, solange dem keine Rechte von Dritten gegenüberstehen. Ist die Photovoltaik-Anlage geliefert und an ihrem bestimmungsgemäßen Ort montiert, ist der Anlagenbetreiber Besitzer der Module. Ist die Anlage außerdem bezahlt, erwirbt er damit auch das Eigentum. Die Verfügungsvollmacht ist nicht an diese Einteilung gebunden, verfügungsberechtigt kann auch jemand sein, der kein Eigentum an der Sache hat. Über eine Ermächtigung kann die Verfügungsberechtigung ebenfalls erteilt werden.
Um vor dem Hintergrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, als Verfügungsberechtigter aufzutreten, wird die aktive Handlung der technischen Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erwartet. Diese wird erst nach dem vollständigen Abschluss aller Produktions- und Vertriebsprozesse zulässig. Die Anlage muss also vollständig montiert und angeschlossen sein. (Quelle)
Hintergrund
§ 3 Abs. 30 EEG 2021:
Solaranlage und Inbetriebnahme: Nachweis des Stromverbrauchs
Die erforderlichen Nachweise über die erstmalige Erzeugung von solarem Strom und der Verbrauch dieses Stroms lassen sich unterschiedlich gestalten. Durch die technische Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ist der Anschluss an einen Wechselrichter bereits vorgegeben. Der erstmalig erzeugte Strom kann dann beliebig für einen kurzfristig angeschlossenen Verbraucher verwendet werden. Dabei sind deutlich erkennbare Verbrauchssignale zu bevorzugen: Lichtanlagen sind dafür gut geeignet – also beispielsweise eine leuchtende Glühbirne. Möglich sind alternativ noch das Laden einer Batterie oder die Umwandlung des Stroms in einer anderen Verbrauchseinrichtung.
Die Clearingstelle hat 2011 festgestellt, dass auch Messgeräte als Verbraucher einzustufen sind. Das gilt vor allem für Digital-Multimeter, die einen messbaren Stromverbrauch mit sich bringen.
Ungeeignet sind elektrostatische Messgeräte, die lediglich über eine mechanische Messeinrichtung verfügen. Da diese Geräte keinen Strom verbrauchen, gelten sie im Sinne des Gesetzes auch nicht als geeignete Verbrauchsgegenstände.
Die Dokumentation ist wichtig: Im Idealfall sind neben dem Anlagenbetreiber weitere Personen anwesend, die die Stromerzeugung und den anschließenden Verbrauch bezeugen können. Die Dokumentation kann über Fotos oder Videoaufnahmen erfolgen, die dann später auf Verlangen vorgelegt werden. Als Anlagenbetreiber ist diese Dokumentation relevant, wenn die Einspeisevergütung für den Strom aus den Photovoltaik-Modulen beantragt werden soll. (Quelle)
Hintergrund
§ 3 Abs. 30 EEG 2021:
Inbetriebnahme von PV-Anlagen: Inbetriebnahmezeitpunkt 2012
Hinweis: Die folgenden Sachverhalte schildern die Umstände der PV-Inbetriebnahme und des Zeitpunktes zeitgenössisch. Sie könnten möglicherweise aus heutiger Sicht (Stand 2022) nicht mehr aktuell sein.
Durch die Novelle zum Erneuerbare-Energien-Gesetz haben sich ab dem 01.04.2012 wichtige Änderungen zu der Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage ergeben. Bisher genügte für die offizielle Inbetriebnahme einer Anlage, die Befestigung an seinem Bestimmungsort und die Erzeugung sowie Abnahme von Strom. Sowohl die Erzeugung als auch der erstmalige Stromverbrauch müssen dokumentiert werden. Für den Nachweis der Befestigung genügte die einfache Verschraubung auf einem festen Untergrund wie einem Dach. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ließ bislang offen, ob es sich dabei bereits um den bestimmungsgemäßen Ort der Photovoltaik-Module handeln sollte.
Mit der Novelle greifen ab dem 01.04.2012 folgende neue Regelungen:
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Die ortsfeste Installation wird zur Bedingung, die Photovoltaik-Anlage muss an ihrem bestimmungsgemäßen Ort angebracht sein.
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Die Anlage muss an einen Wechselrichter angeschlossen sein.
Die alten Bestimmungen wie die erstmalige Stromerzeugung und der erstmalige Stromverbrauch haben weiterhin Bestand. Zusammengefasst ergibt dieser Rahmen den Begriff der technischen Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage. Sind diese Bestimmungen nicht erfüllt, gilt der Betrieb der Anlage nicht, was insbesondere für die Einspeisevergütung von großem Belang ist.
Hintergrund
§ 3 Abs. 5 EEG 2009 / 2012 regelt die Begrifflichkeiten im EEG, vor allem die Inbetriebnahme: "die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichem Zubehör installiert wurde . "
- Hinweis: Die Begrifflichkeit der Inbetriebnahme ist im EEG 2021 in § 3 Abs. 30 geregelt