Konversionsflächen für Photovoltaik
Freiland-PV-Anlage zwischen Kornfeld und Autobahn. | Bildquelle: AdobeStock_mitifoto
Konversionsflächen: Praxisentscheid gegen die Förderfähigkeit
Ist anvisiertes Bauland eine Konversionsfläche im Sinne des EEG und damit förderfähig? Diese Frage kann im Zweifels- und Streitfall bis zu einer Klärung durch die Clearingstelle EEG führen. So auch im folgenden Beispiel.
Gestritten wurde um ein 140 Hektar großes Gelände mit beschlossenem Bebauungsplan, das ursprünglich ein Niedermoorgebiet war, in den vergangenen zwei Jahrhunderten zu Teilen entwässert wurde, zwischenzeitlich als Torfabbaugebiet und in den letzten 50 Jahren hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt wurde.
Diese Fläche wurde durch Votum der Clearingstelle nicht als Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung i. S. d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 (Quelle) angesehen. Daher wurde auch die entsprechende Förderung abgelehnt.
Hintergrund: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz bezeichnet solche Flächen als Konversionsflächen, die zuvor wirtschaftlich, verkehrlich, wohnungsbaulich oder militärisch genutzt worden sind. Auch muss diese frühere Nutzung noch bis zum aktuellen Zeitpunkt fortwirken. Typische Konversionsflächen sind beispielsweise ehemalige Deponien oder militärische Liegenschaften beziehungsweise Truppenübungsplätze. Wird auf einer solchen Konversionsfläche mithilfe einer PV-Freiflächenanlage Strom erzeugt, so wird dieser nach dem EEG vergütet. Damit diese Vergütung möglich ist, muss folglich abschließend geklärt sein, dass es sich um eine Konversionsfläche handelt.
Konversionsflächen: Praxisentscheid für die Förderfähigkeit
Ist anvisiertes Bauland eine Konversionsfläche im Sinne des EEG und damit die darauf errichtete Photovoltaikanlage förderfähig? Diese Frage kann im Zweifels- und Streitfall bis zu einer Klärung durch die Clearingstelle EEG führen. So auch im folgenden Beispiel.
Gestritten wurde um ein 9 Hektar großes Gelände mit vorhabenbezogenen Bebauungsplan, auf dem im Tagebau und Tiefbau Braunkohle abgebaut wurde, sich eine Brikettfabrik nebst Schwelerei und Aschehalde befand, der Verdacht auf Kampfmittel vorliegt und das seit kurzem komplett unter bergrechtlicher Aufsicht steht. Zudem liegt ein Drittel der Fläche innerhalb eines Gebiets von 110 Metern von einer Eisenbahntrasse entfernt.
Diese Fläche wurde durch Votum der Clearingstelle als Konversionsfläche gewertet. (Quelle)
Hintergrund: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um eine Fläche, die per Definitionem im EEG eine typische Konversionsfläche ist. Es kann für ähnliche Projekte als erste Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.