Photovoltaik auf Gebäuden
- Photovoltaik auf Gebäuden
- Vergütung für PV-Anlagen "auf Gebäuden": Was sind Gebäude?
- Förderfähige Gebäude
- Schutz von Menschen, Tieren und Sachen
- Hintergrund
- Welche Gebäude sind förderfähig mit Einspeisevergütung?
- Photovoltaik FAQ: Fragen & Antworten zur Förderfähigkeit von Gebäuden
- Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Gewächshaus förderfähig?
- Hintergrund
- Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Terrassendach förderfähig?
- Hintergrund
- Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Hühnerstall förderfähig?
- Hintergrund
- Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Holzschuppen förderfähig?
- Hintergrund
- Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Unterstände förderfähig?
- Clearingstelle votet dafür
- Zwei Gerichte entscheiden dagegen
- Unterstände nicht grundsätzlich von der EEG-Förderung ausgeschlossen
- Hintergrund
- Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Lagerhallen förderfähig?
- Hintergrund
- Vergütung für Aufdach-PV: Freilagerüberdachung förderfähig?
- Hintergrund
- FAQ
Vergütung für PV-Anlagen "auf Gebäuden": Was sind Gebäude?
Wie definiert sich ein Gebäude im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, sodass sich für Photovoltaik-Anlagen Einspeisevergütung verlangen lässt? Nachdem dieser Punkt teilweise in der Praxis strittig war, hat die Clearingstelle die Anforderungen an ein förderfähiges Gebäude in mehreren Punkten klarer formuliert.
Um für die PV-Anlage EEG-Vergütung zu bekommen, müssen viele Kriterien erfüllt sein. (Symbolbild) | Bildquelle: © AdobeStock_ansi29
Förderfähige Gebäude
Entnommen wurde der Begriff des Gebäudes dem Bauordnungsrecht. Die Auslegung erfolgt allerdings abhängig von den Anforderungen des EEG in eigenständiger Weise. Der Gebäudebegriff in der Musterbauordnung wird entsprechend nahezu im Wortlaut vom EEG übernommen: "Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen." (MBO § 2 Abs. 2).
Wichtig ist die Einordung des Gebäudes in bauordnungs- und baurechtliche Belange, also: Ob die bauliche Anlage in die geltenden Kategorien der Bauordnung eingeordnet werden kann. Bauliche Anlagen, die von der Norm der üblichen Anlagen abweichen, werden in Einzelfällen überprüft. Von Bedeutung ist außerdem der feste Abschluss der baulichen Anlage nach oben hin. Die Dacheindeckung kann dabei durchaus aus Photovoltaik-Modulen bestehen und das eigentliche Gebäude erst komplettieren.
Schutz von Menschen, Tieren und Sachen
Förderfähige Gebäude müssen Menschen, Tieren oder Sachen Schutz vor Witterung, Kälte, Hitze oder sonstigen Umwelteinflüssen bieten. Dafür ist es notwendig, dass Menschen das Gebäude betreten können. Grundlage ist ein durchschnittlich groß gewachsener Mensch, der in aufrechter Haltung das Gebäude betreten kann.
Die Schutzfunktion ist grundlegend für die Definition eines Gebäudes im EEG. Maßgeblich ist die Ausrichtung auf einen oder mehrere Schutzzwecke, die jeweils im Einzelnen abgewogen werden. Die Prüfung erfolgt in Kombination mit weiteren Parametern wie Zeitpunkt und Zeitdauer, bauliche Konstruktion oder ökonomische und weitere zu bestimmende Informationen. Keinen Ausschluss stellt die Tatsache, dass unter Umständen die Photovoltaik-Anlage eine größere Investition darstellt als die eigentliche bauliche Anlage.
Ob ein Gebäude dem Schutz von Menschen, Sachen oder Tieren dient, hängt von dem Zeitpunkt der Montage der PV-Module ab. Grundsätzlich sind Änderungen in der Verwendung von baulichen Anlagen möglich.
Kritisch wird die Änderung des Verwendungszwecks direkt nach der Errichtung der Photovoltaikanlage.
Um die (erhöhte) Einspeisevergütung für Dachanlagen zu erhalten, sind diese Punkte für die Anforderungen an Gebäude zu beachten.
Hintergrund
§ 3 (23) EEG 2021 "Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, (…)"
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021: "Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 6,01 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, "
Welche Gebäude sind förderfähig mit Einspeisevergütung?
Ein Großteil der Photovoltaikanlagen in Deutschland wird heute auf Gebäuden installiert. Doch nicht jedes "Bauwerk" erhält auch die Einspeisevergütung für PV-Anlagen. Das EEG schränkt die Förderfähigkeit auf Gebäude und bauliche Anlagen ein, die "vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind."
Was ist dann z. B. mit Unterständen, Gewächshäusern, Viehställen, Schuppen oder Überdachungen? Nachdem im ersten Absatz schon die Frage nach der Definition eines Gebäudes beantwortet wurde, erfahren Sie im Folgenden, ob Photovoltaik auf weiteren Gebäudetypen ebenfalls förderfähig im EEG ist.
Photovoltaik FAQ: Fragen & Antworten zur Förderfähigkeit von Gebäuden
Gebäude ist nicht gleich Gebäude. So sieht es zumindest das EEG, wenn es um die Förderfähigkeit von Photovoltaikanlagen geht. In der Vergangenheit sind zahlreiche Bauvorhaben daran gescheitert, dass etwa Lagerhallen einzig zu dem Zweck gebaut wurden, eine Photovoltaik-Anlage darauf zu installieren. Der Gesetzgeber will mit der Förderung aber gerade verhindern, dass Flächen in Deutschland versiegelt werden.
Deshalb haben wir an dieser Stelle auf Grundlage der Arbeit der Clearingstelle EEG einige Gerichtsurteile zusammengetragen, die beispielhaft Auskunft geben, ob ein Gebäude förderfähig ist.
Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Gewächshaus förderfähig?
PV-Anlagen auf Gewächshäusern sind nur bedingt förderfähig im EEG. (Symbolbild) | Bildquelle: © AdobeStock_daniel
Nein! Ein neu zu bauendes Gewächshaus für Schattengewächse wie Bärlauch oder Preiselbeeren, bei dem bereits im Vorfeld die Nutzung mittels Photovoltaik-Anlagen geplant und kalkuliert wurde, ist nicht förderwürdig im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Problematisch ist in so einem Fall vor allem die überwiegende Nutzung zur Stromerzeugung und Einspeisung beim Netzbetreiber. Der vorrangige Gedanke im EEG, Flächen nicht ausschließlich für Photovoltaik-Anlagen zu versiegeln, ist bei der Planung von Gewächshäusern zu beachten. Im EEG klar abgestuft ist die Forderung, zunächst vorhandene bauliche Anlagen zu nutzen, dann Konversionsflächen zu nutzen und erst zuletzt auf Freiflächen zurück zu greifen.
Die wirtschaftliche Ausrichtung muss klar erkennbar darauf ausgerichtet sein, dass das Gewächshaus und die darin angebauten Pflanzen Ziel der baulichen Maßnahme sind. Werden die Flächen allein zum Zwecke der Energiegewinnung durch Photovoltaik versiegelt, dann erlischt der Anspruch auf die Einspeisevergütung. (Quelle)
Hintergrund
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021: "Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 6,01 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, "
Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Terrassendach förderfähig?
Jein! Eine Terrassenüberdachung dient in der Regel der Verschattung einer Terrasse. Damit ist die Forderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, dass förderfähige bauliche Anlagen dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen muss, nicht in vollem Umfang erfüllt. Auch gilt die Terrassenüberdachung nur dann als Teil eines Gebäudes, wenn Wohngebäude und Terrassenüberdachung eine Einheit bilden. Das ist nur dann der Fall, wenn die Terrassenüberdachung im Grundsatz eine Weiterführung der Wohngebäudebedachung ist. In der Regel sind Terrassenüberdachungen allerdings vom Gebäude abgetrennt.
In ihrem Votum 2017/33 referenziert die Clearingstelle EEG jedoch ihren Hinweis 2011/10, der sich auf die Auslegung des Gebäudebegriffs i. S. d. EEG 2004 und des EEG 2009 bezieht:
„Der räumliche Umfang eines Gebäudes ist im Einzelfall zu bestimmen. Zum Gebäude gehören alle Bauteile, die eine konstruktive Verbindung zur baulichen Anlage aufweisen und funktional dem Gebäude zugehören, wie z. B. mit dem Gebäude verbundene Vordächer, Wintergärten, Außenkamine, Terrassenüberdachungen oder Fundamente.“
Damit ist gesagt, dass eine Terrasse und die Vergütung von auf deren Dach angebrachten PV-Modulen in jedem Fall individuell zu betrachten ist: Wie ist die jeweilige bauliche Beschaffenheit der Terrasse und wie ist sie konstruktiv mit dem Gebäude in Verbindung zu setzen?
Der dauerhafte Schutz von Sachen, Tieren oder Menschen ist bei einer Terrassenüberdachung üblicherweise nicht gegeben. Schließlich befinden sich Menschen oder Tiere lediglich temporär auf einer Terrasse, auch Sachen werden in der Regel zeitlich begrenzt auf einer Terrasse abgestellt. Im Sinne des EEG ist deshalb keine Förderfähigkeit gegeben – wenn die konstruktive Verbindung zum Gebäude fehlt.
Hintergrund
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021: "Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 6,01 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, "
§ 94 BGB: "(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen."
Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Hühnerstall förderfähig?
Ob eine PV-Anlage auf einem Hühnerstall förderfähig ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. (Symbolbild) | Bildquelle: © AdobeStock_Daniel
Jein! Wenn für Hühner in Freigehegen Schutzhütten (Hühnerställe) errichtet werden, gelten diese unter bestimmten Voraussetzungen als förderfähige Gebäude im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Voraussetzung ist dabei, dass die Hühnerställe eindeutig als Schutz vor Witterung und Greifvögeln konzipiert sind. In der biologischen Landwirtschaft sind beispielsweise große Freiflächen notwendig, die mit solchen Unterständen ergänzt werden. Ihre Schutzfunktion entfalten diese Hühnerställe bei starken Witterungseinflüssen wie Starkregen oder starkem Sonnenschein, in dem sowohl Schatten gespendet als auch trockene Rückzugsorte geboten werden.
Relevant ist die Schutzfunktion von Menschen, Tieren oder Sachen sowie die Möglichkeit der Begehbarkeit durch Menschen. Um den erhöhten Satz der Einspeisevergütung für Aufdach-Photovoltaik-Anlagen zu erhalten, müssen die Hühnerställe entsprechend groß genug sein, um von Menschen betreten werden zu können.
Allerdings kann es Abweichungen geben, wie ein Gerichtsurteil des Landgerichts Kassel 2006 belegt. Hier wollte eine Betreiberin einer Hühnerzucht die Förderfähigkeit und damit zum damaligen Zeitpunkt sehr hohe Vergütung der PV-Anlage auf den Schutzbehausungen ihrer Hühner geltend machen. Jedoch wurde in dem Prozess festgestellt, dass die PV-Aufdachanlage vor dem Anbringen der Dachverkleidung und damit der Schutzfunktion für die Tiere angebracht wurde. Damit wurde der primäre Zweck der Förderfähigkeit, nämlich dem Anbringen von Photovoltaik auf bereits bestehenden Gebäuden, nicht Rechnung getragen. In diesem Fall war keine höhere Vergütung zulässig.
Hintergrund
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021: "Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 6,01 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, "
Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Holzschuppen förderfähig?
Bei einem Holzschuppen ist dessen primärer Verwendungsweck genau zu beurteilen. (Symbolbild)| Bildquelle: © AdobeStock_doganmesut
Nein! Wird ein Holzschuppen ausdrücklich in seiner Konstruktion so angelegt, dass er für die Gewinnung von solarer Strahlungsenergie, also Photovoltaik, ausgelegt ist, werden die Ansprüche des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht erfüllt. Das betrifft vor allem Holzschuppen, die mit großflächigen Dächern ausgestattet werden sollen und in besonders geeigneten Neigungswinkeln die volle Sonneneinstrahlung einfangen könnten. Dabei gilt ein Holzschuppen als bauliche Anlage, die die weiteren Anforderungen an Gebäude im Sinne des EEG erfüllen muss. Dazu zählt auch die Montage der Photovoltaik-Anlage in, an oder auf einem Gebäude; die Durchführung eines Verfahrens nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches oder in einem geschlossenen Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch.
Notwendig ist die Ausrichtung des Holzschuppens auf Zwecke, die nicht vorrangig der Gewinnung von Solarstrom dienen, also der optimalen Lagerung von Holz. Insbesondere die bauliche Konstruktion darf nicht ausschließlich auf die Gewinnung von Solarenergie ausgerichtet sein. Der Gesetzgeber wirkt so der zusätzlichen Versiegelung von Flächen entgegen. Ist der Holzschuppen eindeutig vorrangig auf die Photovoltaik-Anlage ausgerichtet, dann steht dem Betreiber keine Einspeisevergütung zu. (Quelle)
Hintergrund
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021
Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Unterstände förderfähig?
Diese Frage ist umstritten. Ob ein Unterstand förderfähig im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist und die Erträge aus der Photovoltaik-Nutzung entsprechend vergütet werden, ist vom Einzelfall abhängig. Relevant ist vor allem die individuelle Nutzung des Unterstands.
Clearingstelle votet dafür
In einem Fall von Unterständen, die der Holzlagerung und der Aufbewahrung von Forstfahrzeugen dienten, entschied die Clearingstelle, dass die reguläre Vergütung infrage kommt. Gegen die erhöhte Einspeisevergütung sprach die Tatsache, dass die Unterstände nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichtet worden waren. Für die reguläre Vergütung sprach jedoch, dass die Unterstände auf bereits asphaltiertem Grund errichtet worden waren. (Quelle)
Zwei Gerichte entscheiden dagegen
Anders entschieden das Oberlandesgericht Dresden und das Brandenburgische Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht Dresden entschied in einem Fall von Unterständen für Nachtschattengewächse, dass keine Einspeisevergütung zu zahlen sei. Grundlegend war hier die Tatsache, dass die Unterstände nicht die Eigenschaften eines Gebäudes mit sich brachten. Außerdem wurde der Anbau der Nachtschattenpflanzen als zu geringfügig angesehen. Aus den Ertragszahlen ergab sich der Rückschluss, dass die Investitionskosten rein anhand des Verkaufs der Pflanzen nicht amortisiert werden könnten. Erst der Einbezug der Photovoltaik-Anlage rückte den Bau der Unterstände in den wirtschaftlichen Bereich. (Quelle)
Das Brandenburgische Oberlandesgericht verhandelte eine Klage, in der die erhöhte Einspeisevergütung für Unterstände auf einem Gelände erfochten werden sollte. Die Unterstände dienten als Lagerplätze für Baumaterial und Fahrzeuge. Die Konstruktion der Unterstände war, auch wenn sie selbst dem im EEG geforderten Gebäude-Begriff genügten, gänzlich auf das Gewicht und die notwendige Neigung der Photovoltaik-Anlagen ausgelegt. Das heißt, starke Bodenverankerungen wurden für eine vergleichsweise leichte Blechdacheindeckung eingesetzt. Außerdem weist das Dach der Unterstände eine Neigung von 20 Grad in südlicher Richtung auf. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass die Unterstände rein auf die Photovoltaik-Anlagen ausgelegt wurden. Entsprechend ist der Bezug der erhöhten Einspeisevergütung nicht gerechtfertigt. (Quelle)
Unterstände nicht grundsätzlich von der EEG-Förderung ausgeschlossen
Die Förderfähigkeit von Unterständen hängt also davon ab, ob die Konstruktion zum einen als Gebäude im Sinne des EEG anerkannt wird. Zum anderen muss die Konstruktion selbst tragfähig sein und auch ohne montierte Module ihren Bestimmungszweck erfüllen. Zusätzlich wird der wirtschaftliche Nutzen in die Betrachtung mit einbezogen: Aus der Verwendung der Unterstände selbst muss sich ein plausibler ökonomischer Nutzen ergeben.
Hintergrund
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012: "Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung ."
Aktuelles Äquivalent: § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021
Vergütung für Aufdach-PV-Anlagen: Lagerhallen förderfähig?
Auf Freiflächen außerhalb von Ortschaften und Gewerbegebieten wurden in der Vergangenheit des Öfteren Lagerhallen gebaut, die ausschließlich auf den Bezug der erhöhten Einspeisevergütung für Dachflächen ausgerichtet waren. Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde dieser Gebäudetypus für den Bezug der Einspeisevergütung ausgeschlossen.
Das EEG beschränkt diese Möglichkeit nun auf Lagerhallen, die in Verbindung mit einer landwirtschaftlichen Nutzung stehen. Hier gelten sowohl Ställe als Unterstand für Tiere als auch Lagerhallen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, also landwirtschaftliche Geräte aufnehmen oder zur Lagerung der Ernte dienen.
Lagerhallen, die bereits genehmigt, gebaut und mit Photovoltaik-Anlagen versehen wurden, erhalten die Einspeisevergütung für Aufdach-Anlagen weiterhin. Unbeschränkt ist auch die Nutzung von Lagerhallen in
- Gewerbe- und Industriegebieten, die den sonstigen Anforderungen im EEG genügen.
Ein Beispiel für Letzteres findet sich im Votum 2012-34 der Clearingstelle EEG. Hier wurde ein Vergütungsanspruch für PV-Anlagen erstritten, die auf Lagercontainern fest montiert sind, welche wiederum auf einer befestigten Fläche dauerhaft fixiert worden sind. In diesem Votum wurde der § 33 des EEG 2009 hinzugezogen.
Hintergrund
§ 32 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 EEG 2012: "Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches errichtet wurde, gilt Absatz 2 nur, wenn
2. das Gebäude im räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichtete Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs steht oder
3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist"
Absatz 2 regelt die Höhe der Einspeisevergütung.
§ 33 EEG 2009
Aktuelles Äquivalent: § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021
Vergütung für Aufdach-PV: Freilagerüberdachung förderfähig?
Hier ist eine Förderfähigkeit nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Photovoltaik-Module gegeben, sofern die Freilagerüberdachung vorrangig dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient, wie es das EEG fordert.
Sind Freilagerüberdachungen so ausgerichtet, dass vor allem die zu schützenden Gegenstände vor Witterungseinflüssen bewahrt werden und die Zugänge durch Personen oder Baufahrzeuge entsprechend erleichtert sind, dann kann davon ausgegangen werden. Die Konstruktion der Freilagerüberdachung muss dabei dem Schutz der Sachen angepasst sein. Das bedeutet, dass sich ein vorhandenes Pultdach ideal zur Wetterseite hin ausrichtet, unabhängig von dem größten Strahlungseinfall der Sonnenenergie.
Außerdem muss der Anfahrtsweg für Baufahrzeuge, Holzlieferungen und so weiter entsprechend mit befahrbaren Untergründen ausgestattet sein. Mit einzubeziehen ist auch die ökonomische Ausrichtung: In welchem Verhältnis stehen die Investitionskosten für die Freilagerüberdachungen, die erwarteten Einkünfte aus der Stromeinspeisung und die sonstigen Einkünfte der Anlagenbetreiber? Wie im EEG gefordert, kann von einer nicht ausschließlich der Einspeisevergütung geschuldeten Investition ausgegangen werden, wenn die sonstigen Einkünfte aus Handel oder Gewerbe die erwarteten Einspeisevergütungen deutlich übersteigen. Wobei diese ökonomische Komponente der Entschlussfassung kein Ausschlusskriterium ist und individuell nach Einzelfall entschieden wird.
Relevant ist, ob die Freilagerüberdachung eindeutig auf die Lagerung von Gegenständen ausgerichtet ist. (Quelle)
Hintergrund
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012: "Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung ."
Aktuelles Äquivalent: § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021