Gemäß dem EEG versteht man unter der Bemessungsleistung einer PV-Anlage den Quotienten aus: Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der verfügbaren Zeitstunden aus diesem Jahr. Letzteres ist also die komplette Stundenzahl eines Kalenderjahres (8.784 Stunden) abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Stromerzeugung der jeweiligen Anlage.
Einspeisung der Photovoltaik und Abrechnung mit Netzbetreiber
Anlagenbetreiber einer Photovoltaikanlage ist derjenige, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien nutzt. Der Erwerber einer EEG-Anlage wird deshalb nur und erst dann Berechtigter der Photovoltaik-Einspeisevergütung, wenn er auch den Anlagenbetrieb übernimmt.
Bei der Abrechnung mit dem Netzbetreiber geht es um bares Geld. | Bildquelle: © AdobeStock_vencav
Der Anlagenbetreiber hat Anspruch auf unverzüglichen und vorrangigen Anschluss der PV-Anlage an das Stromnetz. Darüber hinaus hat er zudem Anspruch auf eine unverzügliche und vorrangige Abnahme des gesamten zur Einspeisung angebotenen Stroms aus seiner Photovoltaik-Anlage sowie dessen Übertragung und Verteilung.
Diese Angaben aus dem EEG 2009 gelten für alle Betreiber einer Anlage auf Basis von Erneuerbarer Energie.
Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen wird dabei aus der EEG-Umlage finanziert. Für die Abrechnung des eingespeisten Stroms aus Photovoltaik sind in Deutschland die vier großen Übertragungs-Netzbetreiber (ÜNB) zuständig: 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW. Diese sind für Anlagenbetreiber von PV-Anlagen der zentrale Ansprechpartner. Das deutsche Übertragungsnetz ist dabei in vier Regionen, die sogenannten Regelzonen, aufgeteilt.
Einspeiseabrechnung der Photovoltaik: So geht es
Für die Abrechnung der PV-Anlage gibt es zwei grundsätzliche Modelle: das Standardlastprofil (SLP) oder die Registrierte Lastgangmessung (RLM). Vor allem im Bereich privat betriebener PV-Anlagen ist das SLP gängig - denn es bezieht sich auf Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW. Die RLM wird auf Anlagen angewendet, die mehr als 100 kW als Leistung haben.
Wer eine PV-Anlage betreibt, die über das Standardlastprofil abgerechnet wird, erhält stets mit Stichtag 31.12. eine Abrechnung über den Zeitraum des gesamten vergangenen Jahres. Damit die Abrechnung möglich ist, muss der Betreiber seine Zählerstände bis spätestens 28.02. des Folgejahres mitteilen. Möglich ist das mit einer sogenannten Ablesekarte, die er vom zuständigen Verteilnetzbetreiber erhält. Alternativ kann ein Anlagenbetreiber die Zählerstände auch eigenständig an seinen Verteilnetzbetreiber melden.
Handelt es sich hingegen um eine registrierte Lastgangmessung, läuft der Messvorgang etwas anders ab. Hierfür ist eine spezielle Messeinrichtung verbaut: Sie ermittelt in einem viertelstündlichen Intervall einen Leistungswert. Die Gesamtheit der Leistungswerte über eine Messperiode nennt sich Lastgang. Diese Lastgänge werden via Internet an den Verteilnetzbetreiber übermittelt.
Erhebt der Netzbetreiber für die Rechnungsstellung eine Gebühr?
Der Netzbetreiber darf seine Zahlungsverpflichtung weder von einem Vertrag noch von der Entrichtung sonstiger Entgelte abhängig machen. Laut dem EEG muss der Netzbetreiber allerdings erst zahlen, sobald er Kenntnis von seiner Zahlungsverpflichtung hat.
- Hintergrund: EEG (2021) § 19 Zahlungsanspruch
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Marktprämie nach § 20 EEG, eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
Wann und in welcher Höhe muss der Netzbetreiber Abschlagszahlungen leisten?
Der Netzbetreiber ist vom EEG 2021 dazu angehalten, monatlich Abschläge zu zahlen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die Marktprämie ebenso wie auf die Einspeisevergütung.
- Hintergrund: EEG (2021) § 26 Abschläge und Fälligkeit
(1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. 2Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 erfüllt hat. 2Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.
Abrechnung mit dem Netzbetreiber: Abschlagszahlungen
Im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG 2021) wird im § 26 EEG der Zeitpunkt der Abschlagszahlungen auf den Zeitpunkt "monatlich jeweils zum 15. Kalendertag" festgelegt und die Höhe mit der Umschreibung "in angemessenem Umfang" beziffert. Um Unsicherheiten bezüglich dieser Formulierungen vorzubeugen, wurde die Zeitangabe im EEG 2021 mit dem Zusatz 15. Kalendertag" präzisiert.
Der 15. Kalendertag geht auf einen Vorschlag der Clearingstelle EEG zurück. Mit diesem Termin wird dem Wunsch der Netzbetreiber, möglichst die Abschlagszahlung an Anlagenbetreiber erst nach Erhalt der Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen, entsprochen. Anlagenbetreiber erhalten ebenfalls möglichst zeitnah die ihnen zustehenden Abschläge.
Die angemessene Höhe der Abschläge kann nach zwei Methoden bestimmt werden:
- Die Höhe ist variabel und orientiert sich daran, welche tatsächlich zu erwartenden Einspeisevergütungen zu erwarten sind. Diese Werte schwanken durch den Jahreszeitenverlauf. Insbesondere zwischen Winter und Sommer dürften sich deutlich unterscheidbare Abschlagszahlungen ergeben. (variable Abschläge)
- Die Höhe ist gleichbleibend und bemisst sich an dem durch 12 geteilten erwarteten Wert der Jahresvergütung. (lineare Abschläge)
Die Empfehlung der Clearingstelle lautet für Anlagenbetreiber, sich einvernehmlich mit dem Netzbetreiber für eine Form der Abschlagszahlung zu entscheiden. Allerdings steht dem Netzbetreiber das Letztentscheidungsrecht in diesen Abrechnungsfragen zu.
Hintergrund
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EEG (2021) § 26 Abschläge und Fälligkeit
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EEG (2021) § 19 Zahlungsanspruch
1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
1. die Marktprämie nach § 20,
2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 oder
3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
Abrechnung mit dem Netzbetreiber: Wann Vergütungsanspruch fällig
Die Fälligkeit der Vergütungsansprüche ergibt sich aus mehreren Faktoren. Grundsätzlich sind Netzbetreiber verpflichtet, die Vergütung zu entrichten, unabhängig von vorhandenen Registrierungen oder Einspeiseverträgen. Die Fälligkeit selbst tritt in Kraft, wenn:
- Die Menge des solaren Stroms ist dem Netzbetreiber bekannt.
- Bei Anlagen, deren Strom durch Bemessungsleistung zu vergüten wäre, werden entsprechend die Vergütungsstufen zugeordnet.
- Die Vergütungsverpflichtung wird auch rückwirkend fällig, sobald die Anlagenbetreiber die dazugehörigen Nachweise gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen.
Zu 1.) Hierbei ist relevant, ob der Netzbetreiber mit der Messung des Stroms aus Photovoltaik-Modulen betraut ist oder ob der Anlagenbetreiber selbst oder Dritte damit beauftragt hat. Während im ersten Fall der Netzbetreiber bereits durch die Messung Kenntnis von dem Anspruch auf Vergütung und die Menge des solaren Stroms hat, ist das in den beiden anderen Fällen nicht der Fall. Daher ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, den Netzbetreiber entsprechend über den eigentlichen Vergütungsanspruch sowie die Messdaten übermitteln.
Zu 2.) Richtet sich die Vergütung nach Leistung der Anlage, muss der Netzbetreiber Kenntnis über die Leistung der Anlage erhalten. Die passenden Vergütungsstufen werden zugeordnet und danach richtet sich die Vergütung. Fällig wird der Anspruch, auch rückwirkend wie der dritte Punkt zeigt, sobald die erforderlichen Informationen dem Netzbetreiber vorliegen.
Zu 3.) Netzbetreiber sind auch rückwirkend zur Vergütung verpflichtet. Die Fälligkeit besteht ab dem Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen für die Vergütung erfüllt sind. Hier sind Anlagenbetreiber in der Pflicht, die Voraussetzungen nachzuweisen.
Hintergrund
EEG 2021 § 70 "Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden."
EEG 2021 §38a (2) "Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wurde."
Abrechnung Netzbetreiber: Messkosten & geringe Einspeisung
Grundsätzlich entfallen die Messkosten nicht, auch nicht bei geringfügigen Einspeisungen. Um den Aufwand für Anlagenbetreiber möglichst gering zu halten, hat die Clearingstelle eine Empfehlung herausgegeben, bei Photovoltaik Anlagen mit bis zu 30 kW Leistung folgendermaßen vorzugehen:
- Einspeise- und Bezugsstrom über einen Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre zu erfassen oder
- den Bezugsstrom durch eine pauschale Abrechnung zu erfassen.
Bei beiden Punkten entfällt ein zweiter Bezugsstromzähler, sodass sich die Kosten für die Messung verringern. Bei beiden Punkten ist die Zustimmung von folgenden Beteiligten notwendig, die der Anlagenbetreiber jeweils auf eigene Kosten einholen muss:
- zuständigen Eichbehörde
- der Netzbetreiber im Hinblick auf die Netzentgelte
- das Elektrizitätsversorgungsunternehmens als Stromlieferanten
- die zuständigen Finanzbehörden
Sobald diese Einwilligungen vorliegen, kann der Anlagenbetreiber auf die Verwendung eines separaten Strombezugszählers verzichten bei Photovoltaik-Anlagen bis zu 30 kW. Seitens der Bundesfinanzministeriums besteht allerdings der Vorbehalt, dass andere Verbraucher über denselben Anschluss keinen Strom aus dem Netz entnehmen. In diesem Fall könne auf die umsatzsteuerliche Erfassung des Bezugsstroms verzichtet werden. Die stromsteuerliche Erfassung bleibt davon unberührt.
Die Clearingstelle weist zusätzlich darauf hin, dass auch der Anlagenbetreiber selbst die Messung der eingespeisten Strommenge vornehmen kann. (Quelle)
Hintergrund
EEG 2021 § 16 (1) "Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber."
EG 2021 § 62b (1) "Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung verweigert werden kann, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen."
Abrechnung mit dem Netzbetreiber: Anlage melden Pflicht?
Anlagenbetreiber haben keinen Anspruch auf Vergütung, wenn sie bestimmte Pflichtverletzungen begehen. So ist es verpflichtend, die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben an das Register zu übermitteln und bestimmte weitere Meldungen gemäß § 71 EEG 2021 vorzunehmen, umGelder zu erhalten. Weiterhin müssen ggf. Vorgaben zur Direktvermarktung gemäß § 10b EEG 2021 erfüllt sein.
Neben einer Verringerung der Vergütungszahlung auf null kann es laut EEG 2021 auch Abstufungen geben, etwa eine Reduzierung der Vergütung auf den Marktwert oder auch prozentual.
Hintergrund
§ 52 EEG 2021:
"(1) Der anzulegende Wert verringert sich auf null,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nummer 1 noch nicht erfolgt ist,
2. solange und soweit Betreiber von im Register registrierten Anlagen die zur Meldung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nummer 1 noch nicht erfolgt ist,
2a. solange Anlagenbetreiber gegen § 10b verstoßen,
3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Absatz 3 verstoßen oder
4. wenn Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, gegen § 27a verstoßen.
Satz 1 Nummer 3 ist bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats anzuwenden, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 folgt. Satz 1 Nummer 4 ist für das gesamte Kalenderjahr des Verstoßes anzuwenden.
(2) Der anzulegende Wert verringert sich auf den Marktwert,
1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5 verstoßen,
1a. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,
2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,
3. solange Anlagenbetreiber, die die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen, eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreiten,
4. solange Anlagenbetreiber, die eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, oder
5. wenn Anlagenbetreiber gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.
Die Verringerung ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, im Fall des Satzes 1 Nummer 3 für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und im Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate anzuwenden. Im Fall des § 48a ist Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert auf null verringert.
(3) Der anzulegende Wert verringert sich um jeweils 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nummer 1 erfolgt ist, oder
2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer im Register registrierten Anlage eine Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nummer 1 erfolgt ist.
(4) Anlagenbetreiber, die keinen Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen, verlieren, solange sie gegen § 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5 oder gegen § 21b Absatz 3 verstoßen, den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung und den Anspruch auf vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 11; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung und ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach den §§ 6 bis 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit ein solcher besteht, oder andernfalls ihren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang."
§ 10b EEG 2021: "(1) Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen
1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit
a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und
b) die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann, und
2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
a) die Ist-Einspeisung abzurufen und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist. "
Abrechnung mit dem Netzbetreiber: Abrechnungs-Bindung?
Anlagenbetreiber haben nicht die freie Wahl, von welchem Netzbetreiber sie die Vergütung für die Einspeisung von Solarstrom erhalten können. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, entrichtet auch die Vergütung. Im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ist klar geregelt, nach welchen Kriterien der Netzanschluss erfolgt. So ist vorrangig der wirtschaftlich günstigste Netzanschlusspunkt zu wählen. Der Netzanschlusspunkt wiederum bestimmt, welcher Netzbetreiber für die Einspeisung des solaren Stroms in Betracht kommt.
Das Wahlrecht der Anlagenbetreiber nach § 8 Nr. 1 besteht natürlich, richtet sich aber ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. So wird es in der Regel sinnvoll sein, das nächstgelegene Netz zu wählen. Für die Abrechnung ist es entsprechend sinnvoll, wenn der Netzbetreiber die Strommengen abrechnet, die er selbst über den Netzverknüpfungspunkt aufgenommen und in das eigene Netz eingeleitet hat.
Hintergrund
EEG 2021 § 70 "Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden."
EEG 2021 § 8 Nr. 1 "Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt."
Weitere praxisrelevante Fragestellungen sind in Bearbeitung und werden fortlaufend aktualisiert. Weitere Hilfestellung finden Sie auch in unserer Photovoltaik Checkliste.