Veröffentlicht am Apr. 25, 2023

Was gilt als Inbetriebnahmezeitpunkt einer PV Großanlage?

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage entscheidet u.a. darüber, wie hoch die Einspeisevergütung ausfällt. Deutlich wird dieser Fall dann, wenn eine Großanlage in einem Zeitraum installiert wird, in dem turnusgemäß die Fördersätze gesenkt werden. Dies ist meist zum Jahreswechsel der Fall. Doch wie definiert sich der "Inbetriebnahmezeitpunkt", der über den höheren oder niedrigeren Fördersatz mit entscheidet? Die Clearingstelle EEG gibt Antworten.
Christian Märtel
Dieser Artikel wurde von
Christian Märtel für www.solaranlagen-portal.com verfasst.
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Inbetriebnahmezeitpunkt einer Photovoltaik Großanlage

Im Erneuerbare Energien Gesetz ist die "Inbetriebnahme" unter §3 Nr. 5 beschrieben als "...erstmalige Inbetriebsetzung einer Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ". Diese recht schwammige Formulierung führte in der Vergangenheit zu Irritationen bei Anlagenbauern und Betriebern, sollte eine Photovoltaik Großanlage termingenau vor der nächsten Kürzung der Einspeisevergütung "in Betrieb genommen" werden.

Die Clearingstelle EEG, zuständig für die neutrale Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des Erneuerbare Energien Gesetzes, hat im Juni 2010 mit einem Hinweispapier die Auslegung des Passus zum Inbetriebnahmezeitpunkt festgeschrieben. Für Projektplaner einer Photovoltaik Großanlage herrscht seitdem Klarheit, wie der Inbetriebnamezeitpunkt der Anlage zu verstehen ist. Vorausgegangen ist dem Hinweispapier ein längerer Prozeß, in dem verschiedene Stellungnahmen von Verbänden und öffentlichen Stellen abgeglichen wurden.

Laut Clearingstelle gilt seitdem eine Photovoltaik Anlage im Sinne des EEG als "in Betrieb gesetzt", sobald in der Anlage erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt oder verbraucht wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Glühbirne zum Leuchten gebracht oder eine Batterie geladen wird. Liegt lediglich eine elektrische Spannung an den Anschlussklemmen vor, gilt dies nicht als Inbetriebnahmezeitpunkt.

Diese Projektschritte sind für den Inbetriebnahmezeitpunkt nicht erforderlich

Damit ist klargestellt, dass sich der Inbetriebnahmezeitpunkt einer Photovoltaik Großanlage allein über den technischen Zustand der Anlage definiert und damit den Fachbetrieb in die Pflicht nimmt. Nicht erfordlich ist laut Clearingstelle EEG:

  • die Mitwirkung des Netzbetreibers
  • der Anschluss eines Wechselrichter
  • die Anmeldung zum Netzanschluss
  • die Netzverträglichkeitsprüfung
  • das Verlegen des Netzanschlusses und Anschlussleitungen
  • die Einspeisung des Stroms in ein Stromnetz

für den Inbetriebnahmezeitunkt einer Photovoltaikanlage.

Wie wird die Inbetriebnahme nachgewiesen?

Die Clearingstelle EEG rät, den Inbetriebnahmezeitpunkt vorsorglich genau zu dokumentieren, auch wenn sich der Anlagenbetreiber und Netzbetreiber nicht einvernehmlich auf einen Nachweis verständigt haben. Hierzu zählen Bildaufnahmen oder ein Inbetriebnahmeprotokoll der Photovoltaik Großanlage, die die Inbetriebnahme der Photovoltaik Module belegen.

Nach der Inbetriebnahme muss noch die Anmeldung der Photovoltaik Anlage bei der Bundesnetz­agentur erfolgen. Sonst ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, die EInspeisevergütung zu zahlen.

Unterstützung und Information bei der zeitlichen Planung und Ausschreibung einer Photovoltaik Großanlage erhalten Interessierte telefonisch bei einem unserer Experten. Bitte nutzen Sie hierzu die Kontaktbox oben rechts auf dieser Seite.

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