Veröffentlicht am Apr. 25, 2023

Zusammenfassung von PV-Anlagen

Wenn Betreiber Photovoltaikanlagen zusammenfassen möchten, gibt es einiges zu bedenken. Vor allem die Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch gemäß EEG sind bedeutsam. Einige Kriterien, die für die Zusammenführung von PV-Anlagen als eine Einheit gelten, sind bereits im jeweils aktuellen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Wo es strittig wird, ob es sich um eine oder mehrere Anlagen handelt, lassen sich Empfehlungen oder Vota der Clearingstelle EEG hinzuziehen. Erfahren Sie im Folgenden, was es bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen zu beachten gibt.
Gina Doormann
Dieser Artikel wurde von
Gina Doormann für www.solaranlagen-portal.com verfasst.
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Photovoltaikanlagen zusammenfassen: Was ist zu beachten?

Inhalt

Anlagenzusammenfassung: Anlagen auf demselben Grundstück

PV-Anlagen auf zwei Häusern

Unter bestimmten Voraussetzungen können PV-Anlagen zusammengefasst werden. | Bildquelle: AdobeStock_Jürgen Fälchle

Für die Anlagenzusammenfassung ist es von großer Bedeutung, ob die Anlagen auf demselben Grundstück beziehungsweise in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander betrieben werden. Entsprechend hat die Clearingstelle eine Empfehlung herausgegeben, die diesen Begriff noch zusätzlich anhand eines Kriterienkatalogs eingrenzt. Diese Empfehlung wurde auf Basis eines veralteten (Stand 2021) EEG getroffen. Da sie aber im Wesentliche nach wie vor zutreffen, werden sie hier aufgeführt.

Zunächst kann der Begriff des Grundstücks sowohl im wirtschaftlichen als auch im grundbuchrechtlichen Sinne angewendet werden. Letzteres wird, so sieht es die Clearingstelle, in der Gesetzgebung in der Regel als gültige Eingrenzung für den Grundstücksbegriff verwendet. Zunächst werden also die Anlagen, die auf demselben Fleck Erde, der im Katasteramt als ein Grundstück eingetragen ist, für eine Anlagenzusammenfassung in Betracht gezogen.

Darüber hinaus kann auch der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zur Bewertung der Sachlage herangezogen werden. Vor allem dann, wenn von einer Grundstücksteilung ausgegangen wird. Beispielsweise, indem die vorhandenen Photovoltaik-Module zu möglichst kleinen Gruppen zusammengefasst wurden, um die geringere Einspeisevergütung für größere Anlagen zu umgehen. Zu diesem Zwecke könnten Grundstücke aus einem vorhandenen großräumigen Grundstück herausgelöst und einzeln beim Katasteramt eingetragen worden sein. Von der Clearingstelle wurde ein Maßnahmenkatalog aufgestellt, um solche Fälle zu bewerten. Die Gewichtung der Kriterien nimmt von oben nach unten ab:

  • identischer faktischer Betreiber der Anlagen, beispielsweise durch eine juristische Person
  • mehrere Betreiber, die gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind
  • identische Finanzierer, entweder durch eine wirtschaftliche oder juristische Person
  • identische Errichter oder Projektierer
  • identischer Hersteller der Anlagen, identische Leistungsgröße und konkrete Auslegung der Anlagen
  • gleiche Einsatzstoffe
  • gemeinsam genutzte Infrastruktureinrichtungen
  • gemeinsames Betriebspersonal, gemeinsame Abrechnungsstelle

Der Nachweis, dass die Parzellierung von Grundstücken aufgrund anderer Umstände erfolgte, liegt dabei beim Anlagenbetreiber, zum Beispiel:

  • Baugenehmigung unter Anwendung des Privilegierungstatbestands aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
  • Alleinstehende Gebäude, auf oder an denen PV-Anlagen angebracht sind, denn die Investitionskosten bei jeweils allein stehenden Gebäuden übertreffen in der Regel den zu erwartenden Gewinn aus einer vermiedenen Zusammenfassung von Anlagen deutlich
  • Teilung anhand von öffentlichen Interessen und Zwang wie beim Straßenbau
  • Teilung anhand von erbrechtlichen Auseinandersetzungen
  • Teilung aufgrund von Verkauf an einen vom Alteigentümer weder wirtschaftlich noch verwandtschaftlich gebundenen Neueigentümer

Hintergrund

EEG 2021 § 24 (1):

(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,

2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,

3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und

4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Der Paragraph 24 EEG als gesetzliche Grundlage zur Anlagenzusammenfassung schreibt aus weiteren Gründen vor, dass mehrere Anlagen unter gewissen Voraussetzungen als eine Anlage gezählt werden. Beispielsweise lassen sich auf diese Weise Mitnahmeeffekte durch Anlagensplitting von Photovoltaikanlagen vermeiden.

Anlagenzusammenfassung: PV-Anlagen in räumlicher Nähe

PV-Anlagen auf Häsuern in direkter Nähe

Die Zusammenfassung von PV-Anlagen in direkter räumlicher Nähe ist möglich. | Bildquelle: AdobeStock_Jürgen Fälchle

Zunächst ist der Begriff der "sonstigen räumlichen Nähe" wie in § 24 EEG 2021 im rechtlichen Sinne ein eher schwammiger Begriff. Von der Gesetzgebung und der üblichen Anwendung im EEG ausgehend, definiert die Clearingstelle den Begriff der "sonstigen räumlichen Nähe" für Anlagen (auf Basis von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009) die:

  • auf Gebäuden montiert sind, die aneinander angrenzen oder einen gemeinsamen Gebäudekomplex bilden und/oder
  • wenn die Grundstücke gemeinsame Grenzen teilen und/oder
  • wenn die Grundstücke auf einem gemeinsamen Katasterauszug geführt beziehungsweise im Grundbuch keine gesonderte Grundbuchseite erhalten.

Sobald einer dieser Punkte dem Tatbestand entspricht, werden weitere Kriterien zur Beurteilung herangezogen, ob die Anlagen im Sinne des Anlagensplitting die Vergütungsvorschriften des EEG zu umgehen versuchen:

  • identischer faktischer Betreiber der Anlagen, beispielsweise durch eine juristische Person
  • mehrere Betreiber, die gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind
  • identische Finanzierer, entweder durch eine wirtschaftliche oder juristische Person
  • identische Errichter oder Projektierer
  • identischer Hersteller der Anlagen, identische Leistungsgröße und konkrete Auslegung der Anlagen
  • gleiche Einsatzstoffe
  • gemeinsam genutzte Infrastruktureinrichtungen
  • gemeinsames Betriebspersonal, gemeinsame Abrechnungsstelle

Eine Besonderheit ergibt sich bei ungebuchten Flurstücken. Gemeint sind damit formell die kleinsten Einheiten eines Grundstücks, die allerdings nicht im Grundbuch eingetragen, also "gebucht" sind. Hier gilt Folgendes:

  • Befinden sich mehrere Anlagen auf einem ungebuchten Flurstück, sind diese Anlagen wie die Anlagen auf einem gemeinsamen Grundstück zu behandeln.
  • Befinden sich mehrere Anlagen auf mehreren ungebuchten Flurstücken, dann tritt der Maßnahmenkatalog zur "sonstigen räumlichen Nähe" wie oben beschrieben in Kraft. Hier empfiehlt die Clearingstelle, besonders sorgfältig einen möglichen Missbrauch zu prüfen.

Hinweis: Diese Empfehlungen der Clearingstelle EEG wurden auf Basis eines mittlerweile (Stand 2021) überholten EEG getroffen. Dennoch bleiben sie hier bestehen, da sie auch heute noch gute Hinweise zur Klärung der Frage nach dem Begriff der "räumlichen Nähe" liefern.

Hintergrund

EEG 2021 § 24 (1) 1:

(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, (…)

Praxisbeispiel für eine Zusammenfassung von PV-Anlagen

Die Clearingstelle hat in einem Fall von sechs Photovoltaik-Modulen entschieden, dass diese Anlagen zu einer Anlage zusammengefasst werden. Die Anlagen sind jeweils auf unterschiedlichen Gebäuden auf demselben Grundstück angebracht. Die Betrachtung nach § 19 Abs. 1 (EEG 2012), ob die Anlagen wirtschaftlich oder grundbuchrechtlich zusammengehören, entfällt also. Die Clearingstelle hat trotzdem abgeleitet, dass in dem vorliegenden Falle sowohl grundbruchrechtlich als auch wirtschaftlich die sechs Anlagen auf einem einzigen Grundstück liegen.

Dazu kommt noch, dass die Anlagen zwar auf freistehenden, aber zu einem Gebäudekomplex zählenden Gebäuden angebracht sind. Teilweise sind die Gebäude untereinander verbunden und als solche eine Einheit. Ergänzend dazu kommt im Sinne der Empfehlung 2008/49 Punkt 5 a und b noch Folgendes dazu. Der Punkt 5 im Kriterienkatalog zählt insbesondere identische Hersteller der Anlagen, identische Leistungsgrößen und die konkrete Auslegung der Anlagen zu den Gründen, bei denen eine Anlagenzusammenfassung gegeben ist. Dieser Punkt wird für die Entscheidungsfindung einzeln abgewogen und wird in zwei Unterpunkte gespalten, die zusätzlich zu beachten sind.

Nach 5a stellen allerdings identische Hersteller der Anlagen dann keinen Grund für die Anlagenzusammenfassung dar, wenn es sich bei dem Hersteller um den Marktführer handelt beziehungsweise um einen Anbieter, der besonders schnell, preisgünstig oder qualitativ hochwertiger als die Mitbewerber Anlagen produziert. In diesem Falle wäre die Entscheidung für einen bestimmten Anlagenhersteller eine rein ökonomische und kein Indiz für eine künstliche Umgehung der Anlagenzusammenfassung.

In 5b wird die Technologieförderung als weiterer Ausnahmefall genannt: So kann ein Anlagenbetreiber Anlagen von einem Hersteller wählen oder auch selbst herstellen, die im Grundsatz nicht marktreif sind. Diese nachweislichen technologischen Risiken mit möglichen ökonomischen Folgen machen den Versuch, die EEG-Vergütungsschwellen zu umgehen, eher unglaubwürdig.

Nach Abwägung dieser Punkte kommt die Clearingstelle zu dem Votum, dass im Falle der sechs Anlagen auf einem Grundstück mit grundbuchrechtlicher und wirtschaftlicher Zusammengehörigkeit des Grundstücks und nach Abwägung der Punkte 5a und 5b hier eine Anlagenzusammenfassung vorgenommen werden muss.

Info: Dieses Votum basiert auf einer Fassung des EEG, die zum aktuellen Zeitpunkt (2022) nicht mehr aktuell ist. Dennoch ist das Votum der Clearingstelle nach wie vor auf deren Website verfügbar und gibt wichtige Hinweise, in welchem Fall eine Anlagenzusammenfassung sinnvoll ist.

Hintergrund

EEG 2012 § 19 (1) 1: Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn

    1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden (...)"

Praxisfall Anlagenzusammenfassung: PV-Anlagen bleiben separat

Die Clearingstelle hat in einem strittigen Fall drei Leitlinien entwickelt, nach denen mehrere Photovoltaik-Module auf verschiedenen Gebäuden und Grundstücken als mehrere, voneinander getrennte Anlagen gelten, obwohl diese strittigen Anlagen

  • vom gleichen Projektierer geplant und
  • vom gleichen Finanzierer bezahlt und
  • von wirtschaftlich miteinander verbundenen Personengesellschaften betreut werden sowie
  • teils auf nebeneinander liegen Grundstücken untergebracht sind.

Es handelt sich insgesamt um sechs Solarstrom-Anlagen, von denen drei einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt, Hallendächer und weitere Infrastruktur teilen, sowie drei Anlagen, die je eigene Netzverknüpfungspunkte und Infrastrukturen aufweisen. Unstrittig war, dass die drei Anlagen mit gemeinsamem Standort, obwohl auf zwei Grundstücken verteilt, als eine Anlage zusammengefasst werden sollten.

Die Clearingstelle sah hier die vom Erneuerbare Energien Gesetz 2012 durch § 19 ermöglichte Anlagenzusammenfassung nicht gegeben. Denn die Anlagen 4, 5 und 6 sind jeweils auf alleinstehenden Gebäuden errichtet, auf Grundstücken mit jeweils eigenständigen Grundbucheintragungen und ohne gemeinsame Grundstücksgrenzen. Auch der wirtschaftliche Grundstücksbegriff findet in diesem Fall keine Anwendung, denn von einer Parzellierung eines großen Grundstücks zur Umgehung der Vergütungsdeckelung konnte nicht ausgegangen werden.

Die von der Clearingstelle entwickelten Leitsätze geben diese Einschätzung in aller Kürze wieder:

  1. Sobald sich Photovoltaik-Anlagen auf verschiedenen Grundstücken sowie auf verschiedenen, alleinstehenden Grundstücken befinden, stehen sie nicht nach § 19 Abs. 1 EEG in räumlicher Nähe zueinander.
  2. Sind die Anlagen in räumlicher Nähe zueinander gemäß § 19 Abs. 1 EEG, also auf unmittelbar angrenzenden Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken installiert, so muss auch der Punkt Nr. 5b der Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/49, namentlich der einheitlichen Installation, erfüllt sein.
  3. Auf Basis des § 19 Abs. 1 EEG kann für den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff zwar davon ausgegangen werden, dass ein Grundstück parzelliert, also auf mehrere Grundstücke aufgeteilt wird. Der § 19 Abs. 1 EEG unterstützt allerdings nicht die Zusammenfassung von Grundstücken zu einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
  4. Info: Dieses Votum basiert auf einer Fassung des EEG, die zum aktuellen Zeitpunkt (2022) nicht mehr aktuell ist. Dennoch ist das Votum der Clearingstelle nach wie vor auf deren Website verfügbar und gibt wichtige Hinweise, in welchem Fall eine Anlagenzusammenfassung sinnvoll ist.

Hintergrund

EEG 2012 § 19 (1) 1: Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden (...)"

Anlagenzusammenfassung von Freiflächenanlagen

PV-Freiflächenanlage in drei Elementen auf grüner Wiese

Auch PV-Freiflächenanlagen können zusammengefasst werden. | Bildquelle: AdobeStock_Simon Kraus

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG 2021) legt für Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen hinsichtlich der Anlagenzusammenfassung fest: Sobald Anlagen innerhalb der gleichen Gemeinde und in einem Zeitraum von 24 Kalendermonaten und innerhalb eines Radius von zwei Kilometern errichtet wurden, werden diese zum Zweck der Anlagenvergütung zusammengefasst.

Für Anlagenbetreiber stellt sich hier die Frage, wie sie über die bereits montierten Anlagen auf Freiflächen in dem genannten Zeitraum und Abstand Kenntnis erlangen können. Denn es existiert bislang keine zentrale Meldestelle, die entsprechend Anlagen auf Freiflächen registriert und als Auskunft für die Planung von neuen Anlagen fungiert. Möglichkeiten für Anlagenbetreiber sind:

  • Rückfrage im örtlichen Bauamt, in der Gemeindeverwaltung oder Bauaufsichtsbehörde
  • Rückfrage bei der Bundesnetzagentur, wobei die dort registrierten Anlagen nur bedingt Aufschluss über die tatsächlichen Standorte innerhalb einer Gemeinde geben

Bei der Planung einer neuen Anlage, die möglichst den vollen Satz der Vergütung erhalten soll, ist es damit notwendig, sorgfältig alle weiteren Freiflächenanlagen in der Umgebung zu ermitteln. Wenn in der Gemeinde bereits Freiflächenanlagen installiert und in Betrieb genommen wurden und der gewählte Standort innerhalb des Radius' von zwei Kilometern liegt, ist es möglich, dass die zu planende Freiflächenanlage vom Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist.

Hintergrund

EEG 2021 § 24 (2):

Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 38a Absatz 1 Nummer 5 und nach § 22 Absatz 3 Satz 2 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie

1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und

2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

Einspeisevergütung bei Anlagenzubau & Zusammenfassung Photovoltaik

Wenn eine bestehende Photovoltaikanlage, für die der Anlagenbetreiber bereits Einspeisevergütung bekommt, erweitert wird und die hinzu gebaute PV-Anlage mit der bestehenden Anlage zur Ermittlung der Einspeisevergütung zusammengefasst wird nach § 24 (1) EEG 2021: Welche Einspeisevergütung bekommt dann die neue Anlage? Wird die alte Anlage zu den früher gültigen Vergütungssätzen durch die neue Anlage erweitert? Oder bekommt die neue PV-Anlage die aktuell gültige Einspeisever­gütung, auch, wenn Sie mit der alten Anlage zusammengefasst wurde?

Welche Einspeisevergütung (Vergütungshöhe und -dauer) eine PV-Anlage bekommt, hängt immer von ihrem Inbetriebnahmezeitpunkt ab! Das bedeutet im Falle einer Anlagenzusammenfassung, dass die neu hinzugebaute PV-Anlage nicht den Inbetriebnahmezeitpunkt und damit die Vergütungshöhe und -dauer der bereits bestehenden Anlage zugewiesen bekommt.

Für die neu hinzu gebaute PV-Anlage besteht ein anderer Vergütungsanspruch als für die bereits zuvor betriebene Anlage, der sich ausschließlich aus dem Inbetriebnahmezeitpunkt ergibt. Die vergütungsbezogene Anlagen­zusammenfassung wird in diesem Fall zur Berechnung der Leistungsschwellen herangezogen.

Das bedeutet: Wird z. B. eine bestehende 30 kWp-PV-Anlage um 10 kWp erweitert und werden diese zwei Anlagen vergütungsbezogen zusammengefasst, so erhalten die hinzugebauten 10 kWp die aktuelle Einspeisevergütung, jedoch nicht den Satz für Anlagen bis 10 kWp, sondern die nächst niedrigere Einspeisevergütung aus der Größenklasse 10-40 kWp. Eine bestehende PV-Anlage kann also nicht zu den früher gültigen Vergütungssätzen erweitert werden! Es sei denn, zwischen dem damaligen und aktuellen Inbetriebnahmezeitpunkt liegt kein Degressionsschritt.

Die Abrechnung der Einspeisevergütung kann jedoch weiterhin über eine gemeinsame Messeinrichtung erfolgen. In diesem Fall muss die erzeugte Strommenge rechnerisch der früher in Betrieb genommenen Anlage sowie der neuen Anlage anteilig zugerechnet werden. (Quelle)

Hintergrund

EEG 2021 § 24 (1):

Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,

2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,

3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und

4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

FAQ

Kann man zwei PV-Anlagen betreiben?
Laut Clearingstelle ist es grundsätzlich möglich, Strom aus mehreren PV-Anlagen gemeinsam abzurechnen.
Wie werden PV-Module verbunden?
Photovoltaikmodule einer Anlage werden hintereinander erst miteinander und dann mit dem Wechselrichter verbunden.
Kann man zwei Balkonkraftwerke verbinden?
Ja, hierfür gibt es spezielle Verbindungssets.
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