Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Netzanbindung von PV-Anlagen

Ein wesentlicher Projektschritt auf dem Weg zur funktionierenden eigenen Photovoltaikanlage ist die Netzanbindung, also der Anschluss der Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz. Denn nur so kann der erzeugte Strom eingespeist werden. Die Netzanbindung als solche ist dabei ein überwiegend bürokratischer Vorgang, bei dem es im Kern um die Zuweisung des Netzverknüpfungspunktes geht. Welches Mitspracherecht Sie als Anlagenbetreiber dabei haben, wer die Kosten für den Netzanschluss übernimmt und wie lange das Ganze dauert, lesen Sie im Folgenden.
Gina Doormann
Dieser Artikel wurde von
Gina Doormann für www.solaranlagen-portal.com verfasst.
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Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen

Inhalt

Netzbetreiber sind laut Erneuerbare-Energien-Gesetz dazu verpflichtet, Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Dazu zählen auch Photovoltaikanlagen. Dabei gibt es allerdings eine Einschränkung: Der Netzbetreiber kann Ihnen die Netzanbindung Ihrer PV-Anlage verweigern, wenn eine anderes Netz wirtschaftlich und auch technisch die besseren Voraussetzungen aufweist. Damit diese und auch andere Aspekte entsprechend überprüft werden können, müssen Sie die Netzanbindung Ihrer Photovoltaikanlage offiziell beantragen. Wir stellen Ihnen hier die Eckpunkte des Antragsverfahrens vor. Als Rechtsgrundlage dient in erster Linie das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG 2021). Beschlüsse der Clearingstelle EEG runden die Beurteilung ab.

Grafik mit einer Übersicht über alle Elemente der Netzanbindung einer PV-Anlage

Überblick über die Netzanbindung einer PV-Anlage. | Grafik: © solaranlagen-portal.com

Netzanbindung von PV-Anlagen: Netzanschlussbegehren

Indem Sie als Betreiber einer PV-Anlage einen Antrag auf Netzanschluss stellen, sind Sie ein Netzanschlussbegehrender. Hierfür stellen Sie in der Regel eine schriftliche Anfrage an Ihren Netzbetreiber. Das weitere Vorgehen ist im EEG 2021 § 8 genau geregelt.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht eine unverzügliche Bearbeitung eines Antrags auf Netzanschluss (Netzanschlussbegehren) für Photovoltaik-Anlagen vor. Fristen für die Umsetzung gibt es dabei laut Gesetz keine, mit der Formulierung "unverzüglich" wird der Netzbetreiber zu einer Bearbeitung ohne schuldhaftes Zögern angehalten, wie es im § 121 BGB definiert wurde. Zu diesem Vorgang hat sich auch die Clearingstelle-EEG geäußert.

Der Anlagenbetreiber muss im Zuge seines Netzanschlussbegehrens folgende Unterlagen unverzüglich zur Bearbeitung einreichen:

  • installierte Nennleistung aller Photovoltaik-Module
  • Standort der Module

Daraufhin erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber einen genauen Zeitplan über die weitere Bearbeitung:

  • Schritte, die für die weitere Bearbeitung notwendig werden
  • weitere Informationen, die vom Anlagenbetreiber eingereicht werden sollen

Wurden diese weiteren erforderlichen Informationen zügig eingereicht, hat der Netzbetreiber innerhalb der 8-Wochen-Frist darzulegen:

  • wie der Netzanschluss zeitlich umgesetzt wird und
  • alle Informationen, die der Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigt sowie
  • eine Übersicht der Kosten, die durch die technische Umsetzung des Netzanschlusses entstehen.

Alle Informationen, die für die Netzverträglichkeitsprüfung benötigt werden, müssen beide Parteien innerhalb der 8-Wochen-Regel ausgetauscht haben.

  • PV-Anlagen bis 10,8 Kilowatt können auch dann angeschlossen werden, wenn Netzbetreiber den Anschlussbegehrenden nicht innerhalb von einem Monat nach Antragseingang den Zeitplan nach § 8 (1) EEG übermittelt haben.

Hintergrund

§ 8 EEG 2021: "Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt) ."

§ 8 Abs. 5 EEG 2021:"Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln."

Was ist die Clearingstelle EEG?

Die Clearingstelle EEG klärt Streitigkeiten zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern sowie Anwendungsfragen bei der Auslegung des EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz. Die Clearingstelle ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet worden. Ihre Dienstleistungen stehen allen natürlichen und juristischen Personen offen und es werden keine Gebühren oder Entgelte fällig. Die Clearingstelle EEG steht bei Streitigkeiten zur Lösungsfindung und Schlichtung zur Verfügung, wenn alle beteiligten Parteien dies wünschen.

Die Verfahren, die die Clearingstelle EEG durchführt, sind in vier unterschiedliche Vorgehensweisen unterteilt und nennen sich wie folgt: das Hinweisverfahren, Empfehlungsverfahren, Votumsverfahren und Einigungsverfahren. Die beiden Ersteren behandeln generelle Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG. Im Votumsverfahren fungiert die Einrichtung als Fachgremium, welches unter Einverständnis beider Seiten auftritt, im Einigungsverfahren tritt die Stelle als neutraler Moderator auf.

Netzanbindung von PV-Anlagen: Netzverträglichkeitsprüfung

Auf das Netzanschlussbegehren folgt die eigentliche Netzverträglichkeitsprüfung. Während im EEG 2021 keine Definition einer Netzverträglichkeitsprüfung existiert, erklärt die Clearingstelle den Begriff wie folgt: Unter einer Netzverträglichkeitsprüfung wird im Allgemeinen eine netztechnische Prüfung verstanden. Es wird beispielsweise geprüft, welcher Verknüpfungspunkt sich aus wirtschaftlicher und technischer Sicht am besten für den Anschluss einer Anlage sowie die Aufnahme des erzeugten Solarstroms eignet.

Der Gesetzgeber hat im EEG die Formulierung "unverzüglich" als Zeitangabe für die Umsetzung der Netzverträglichkeitsprüfung eingesetzt . Die 8-Wochen-Regel des Netzanschlussbegehrens ist nicht zwingend anzuwenden, wie die Clearingstelle bereits feststellte.

Der Betreiber von Photovoltaik-Anlagen muss allerdings unverzüglich vom Netzbetreiber folgende Angaben zum weiteren Verfahrensablauf erhalten:

  • detaillierter Zeitplan zum weiteren Ablauf

  • darin enthalten eine genaue Auflistung aller Informationen, die der Anlagenbetreiber nachzureichen hat

Hat der Anlagenbetreiber die entsprechenden Informationen nachgereicht, müssen in spätestens 8 Wochen die Informationen vom Netzbetreiber bereitgestellt werden, die den eigentlichen Anschlusszeitpunkt regeln.

  • Enthalten sind auch die Informationen, die für die Prüfung der Wahl des Verknüpfungspunktes benötigt werden. In einem Kostenvoranschlag unterbreitet der Netzbetreiber auch die entstehenden Kosten für den Netzanschluss an den Anlagenbetreiber. Rein auf Antrag werden die Netzdaten für die Netzverträglichkeitsprüfung bereitgestellt.

Hintergrund

§ 8 EEG 2021: "Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt) "

PV-Module vor dem Hintergrund einer Stromtrasse und eines Sonnenuntergangs.

Nach der Netzanbindung kann der gewonnene Solartsrom eingespeist werden. | Bild: © AdobeStock_lovelyday12

Netzanbindung PV-Anlage: Netzverknüpfungspunkt bestimmen

Der Netzanschluss erfolgt laut Erneuerbare-Energien-Gesetz an dem Verknüpfungspunkt. Dieser muss allerdings zunächst ermittelt werden. Strittig ist jedoch die Frage, ob der nächstgelegene Verknüpfungspunkt immer genutzt werden muss und wie sich der nächstgelegene Punkt überhaupt ermitteln lässt. In Betracht gezogen wurde die Definition, dass der per Luftlinie ermittelte Netzanschlusspunkt der nächstgelegene sein müsse. Unstrittig bleibt, dass der Netzanschluss unverzüglich eingeleitet werden muss. Um zu ermitteln, welches der wirtschaftlich günstigste Anschlusspunkt ist, müssen auch die durch den Netzanschluss entstehenden Kosten berücksichtigt werden.

Hintergrund

§ 8 Abs. 1 EEG 2021: "Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist "

Netzanbindung PV-Anlage: Zuweisung Netzverknüpfungspunkt

Um den Netzverknüpfungspunkt endgültig festzulegen, steht zunächst immer die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Raum. Für Photovoltaik-Anlagen soll laut Erneuerbare-Energie-Gesetz immer der Verknüpfungspunkt ausgewählt werden, der wirtschaftlich und technisch betrachtet am günstigsten ist. Außerdem steht es dem Anlagenbetreiber frei, selbst einen Netzverknüpfungspunkt zu wählen, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten für den Netzbetreiber noch wirtschaftlich vertretbar sind.

Hintergrund

§ 8 Abs. 1 (2) EEG 2021: "Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich."

Grafik mit Einfamilienhaus, dessen PV-Anlage und Anbidung an das Stromnetz.

Auch private PV-Anlagen werden an das Stromnetz angeschlossen. | Bild: © AdobeStock_guukaa

Netzanbindung von PV-Anlagen: 30 kWp & Hausanschluss

Üblicherweise wird bei kleineren Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Maximalleistung von 30 kWp der bestehende Hausanschluss, falls einer vorhanden ist, zur Einspeisung verwendet. Hier greift die Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz, die den gesamtwirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt vorrangig vorsieht. Ist auf einem Grundstück also bereits ein Hausanschluss vorhanden und die Anlage übersteigt die Leistung von 30 kWp nicht, dann wird in der Regel zunächst der vorhandene Hausanschluss auf Verfügbarkeit und Verwendungsmöglichkeit geprüft. Das gilt auch für mehrere Anlagen auf einem Grundstück, wenn sie insgesamt die Leistung von 30 kWp nicht überschreiten. Ein Anrecht auf diesen Netzverknüpfungspunkt hat der Anlagenbetreiber nicht.

Abweichend von diesen Regelungen darf der Netzbetreiber auch einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen. Das ist aber nur möglich, wenn dort ebenso die Abnahme des Stroms der PV-Anlage sichergestellt ist.

Hintergrund

§ 8 Abs. 1 EEG 2021: " Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt."

§ 8 Abs. 2 EEG 2021: "Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich."

§ 8 Abs. 3 EEG 2021: "Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt."

Netzanbindung von PV-Anlagen: Wer trägt die Kosten?

Vom Gesetzgeber wurde die Kostenfrage klar aufgeteilt, die Clearingstelle hat die Auslegung zusätzlich definiert.

  • Von der Anlage bis zum Verknüpfungspunkt ist der Anlagenbetreiber in der Pflicht, alle anfallenden Kosten zu tragen.

  • Ab dem Verknüpfungspunkt und damit für den weiteren Netzausbau ist der Netzbetreiber zuständig. Notwendig ist dafür die Festlegung des Netzverknüpfungspunkts. Erst wenn dieser feststeht, können die weiteren Kosten exakt berechnet werden.

Anlagenbetreiber können vom Netzbetreiber auch einen anderen als den wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt zugewiesen bekommen. In diesem Fall ist der Netzbetreiber verpflichtet, alle entstehenden Mehrkosten zu übernehmen. Diese Mehrkosten bestehen vor allem durch die Verlegung von zusätzlichen Kabeln unter der Erde oder der Aufrüstung von vorhandenen Trafo-Stationen.

Liegt der gewählte oder zugewiesene Netzverknüpfungspunkt auf einem anderen Grundstück, das nicht dem Anlagenbesitzer gehört, dann werden außerdem Gestattungsverträge notwendig. Diese Verträge werden geschlossen, um die Anschlusskabel auf dem fremden Grundstück verlegen zu können. Da die Kabel dem Anlagenbetreiber gehören, wird außerdem der Verbleib in der Erde geregelt. Es gibt zum einen Musterverträge im Internet, die teils von Stadtwerken oder Anwaltskanzleien angeboten werden. Fachanwälte oder Notare sind im Einzelfall hinzuzuziehen, wenn spezielle Regelungen für die Kabelinstallationen aufgenommen werden sollen.

Hintergrund

§ 16 EEG 2021:

"(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen."

Kosten einer Trafostation

Im EEG 2009 beziehungsweise 2012 gab es die folgenden Regelungen zur Übernahme von Kosten für eine Trafostation. Im EEG 2021 wurde dieser Aspekt nicht nochmals aufgegriffen. Im Folgenden lesen Sie die Erläuterungen zu betreffendem Punkt mit Stand EEG 2012.

Werden Photovoltaik-Module neu von einem Anlagenbetreiber in Betrieb genommen und wird im Zuge des Netzanschlusses der Bau einer Trafostation notwendig, so trägt diese Kosten der Anlagenbetreiber. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die neu aufgestellte Trafostation:

  • ausschließlich dem Anlagenbetreiber selbst zum Anschluss an das Netz des Netzbetreibers dient und

  • vorrangig dem eigenen Strombezug beziehungsweise der Einspeisung dient, somit also nicht unverzichtbarer Bestandteil des allgemeinen Stromnetzes ist

Sind diese beiden Punkte erfüllt, dann zählt die Trafostation als Bestandteil des Netzanschlusses, die Kostenübernahme durch den Netzbetreiber entfällt. Die Unterscheidung, ob die Trafostation zum Ausbau oder der qualitativen Verbesserung des Netzes zählt, hängt von den obigen beiden Punkten ab. Solange nur der Anlagenbetreiber selbst die Trafostation für die Einspeisung seines solaren Stroms benötigt, können die Kosten nicht gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht werden.

Abgrenzungskriterium ist außerdem das Eigentum an der fraglichen Trafostation. Wenn der Anlagenbetreiber unstrittig Eigentum an der Trafostation erlangt hat, muss er auch die Kosten dafür tragen.

Hintergrund

§ 13 Abs. 1 EEG 2009 / 2012 "Die notwendigen Kosten des Anschlusses zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber."

§ 14 "Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber."

Wirtschaftlichkeit des Anschlusses einer PV-Anlage für den Netzbetreiber

Der unverzügliche Anschluss ist jedem Anlagenbetreiber im Erneuerbare-Energien-Gesetz zugesichert. Falls das notwendig wird, muss der Netzbetreiber den Ausbau und die Modernisierung von geeigneten Netzen für die Einspeisung von durch Photovoltaik erzeugtem Strom leisten.

Eingeschränkt wird diese Verpflichtung zum Ausbau mit dem Zusatz, dass der Ausbau selbst wirtschaftlich sein muss. Zeigt sich die Ausweitung der Netzkapazitäten als unwirtschaftlich für den Netzbetreiber, kann unter Umständen der Ausbau vom Netzbetreiber verweigert werden.

Dabei muss der Netzbetreiber nachweisen, dass der Ausbau des Stromnetzes in diesem Fall unwirtschaftlich wäre, damit also unter die Unzumutbar-Klausel fiele. Das wird jeweils in einer Einzelfallprüfung genauer untersucht. Die Clearingstelle hat dieses Vorgehen bereits 2008 beschlossen. In der Einzelfallprüfung wird genauer geprüft, in welchem Verhältnis die Kosten durch den Netzausbau zu den zu erwartenden Strommengen und deren Wert aus den anschließbaren Anlagen stehen. Unter volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wird geprüft, wie sich der Netzausbau auf das Netzentgelt und damit für weitere Personenkreise auswirken könnte.

Hintergrund

§ 8 (4) EEG 2021: "Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird."

§ 12 (3) EEG 2021: "Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

§ 16 EEG 2021:

"(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen."

FAQ zum Anschluss einer PV-Anlage

Kann der Netzbetreiber die PV-Anlage ablehnen?
Nein, der Netzbetreiber kann eine PV-Anlage nicht ablehnen. Vielmehr ist er verpflichtet, eine Photovoltaikanlage unverzüglich und vorrangig an das allgemeine Versorgungsnetz anzuschließen.
Wie muss eine PV-Anlage angeschlossen werden?
Die Installation der Photovoltaikanlage muss durch einen Elektriker erfolgen. Er misst dabei die technischen Eigenschaften und dokumentiert die Werte im Inbetriebnahmeprotokoll der PV-Anlage.
Was ist die Netzverträglichkeitsprüfung?
Unter der Netzverträglichkeitsprüfung versteht man eine netztechnische Prüfung, bei der unter anderem ermittelt wird, ob beispielsweise Kapazitätsengpässe vorhanden sind.
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