Freifläche neben Verkehrswegen: Zeitpunkt der Förderfähigkeit
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Wenn Autobahnen oder Schienenwege nachträglich in ihrem Verlauf geändert werden, hat dies keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch für eine Photovoltaikanlage, die ursprünglich in einem Abstand von 110m zum Fahrbahnrand bzw. zum Gleisbett errichtet worden ist.
Laut einem Hinweis der Clearingstelle EEG fällt die flächenbezogene Vergütungsvoraussetzung bei sonstigen Freiflächen (110m Abstand zur Fahrbahn) mit dem Zeitpunkt zusammen, an dem die Photovoltaikanlage errichtet wird. Spätere Änderungen des Fahrbahnverlaufs haben keine Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch, sollte die PV-Anlage dann jenseits der 110m liegen.
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine nachträgliche Umsetzung oder ein Ausbau einer Photovoltaikanlage selbst außerhalb der 110 Meter Marke zulässig sind. Ebenfalls ist es nicht möglich, als Referenzzeitpunkt für den Vergütungsanspruch den Bebauungsplan einer Freifläche heranzuziehen. Allein der Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaik Anlage ist ausschlaggebend. (Quelle)
Hintergrund: EEG 2009/2012 §32: Für eine Freiflächenanlage auf sonstigen Flächen ist eine Einspeisevergütung nur dann möglich, wenn diese "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans sich die Anlage auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist."
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