Sonstige Freiflächen für PV: Was gilt als "Schienenweg"?

Christian Märtel
Dieser Artikel wurde von
Christian Märtel für www.Solaranlagen-Portal.com verfasst.
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Die Clearingstelle legt die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendete Begrifflichkeit „Schienenweg“ dahingehend aus, dass nicht nur Fahrbahnen für Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) gemeint sind. Schienenwege meint sämtliche Fahrbahnen für Schienenfahrzeuge, die aus einem Gleisbett und Schienensträngen bestehen (parallel verlegte Stahlschienen auf hintereinander angeordneten Schwellen).

Die Beschaffenheit des Gleisbetts sowie die Art und Weise, wie die Schienen auf dem Gleisbett montiert sind, spielt für die Eindordnung als Schienenweg keine Rolle. Es kann aus Schotter, Beton oder Asphalt bestehen. Daraus ergibt sich, dass auch Trassen von Bergbahnen oder Straßenbahnen, die in ein Straßennetz aus Asphalt integriert sind, unter den Begriff „Schienenweg“ fallen. Das gleiche gilt für Trassen, deren Schienen direkt auf Beton befestigt sind – etwa bei Schnellfahr- oder Hochgeschwindigkeitsverbindungen.

Ob öffentlicher oder nicht öffentlicher Verkehr auf diesen Schienen fährt ist unerheblich. Nicht als „Schienenwege“ gelten Fahrbahnen, die verkehrlich nicht mehr genutzt werden und stillgelegt wurden. (Quelle)

Hintergrund: EEG 2009/2012 §32: Für PV-Anlagen auf sonstigen Freiflächen ist eine Einspeisevergütung nur dann möglich, wenn diese "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans .

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