Sonstige Freiflächen für PV: Was gilt als "Autobahn"?
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Unter die Rubrik „Autobahnen“ fallen alle Verkehrswege, die nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als „Bundesautobahnen“ festgelegt sind. Desweiteren fallen darunter auch Straßen, die nach Straßenverkehrsrecht (Schilderordnung der Straßenverkehrsordnung) als Autobahnen gelten und dementsprechend mit blauen Schildern als Autobahnen gekennzeichnet sind.
Autobahnen weisen darüber hinaus eine ganz bestimmte Bauweise auf. Sie besitzen sie mehrere Fahrspuren je Richtung, haben keine höhengleichen Kreuzungen und ihre Zu- und Abfahrt muss über besondere Anschlussstellen möglich sein.
Photovoltaikanlagen längs von Bundesstraßen nicht förderfähig
Bauähnliche Bundesstraßen erhalten nicht automatisch den Status einer Autobahn, wenn sie bspw. über mehrere Fahrspuren je Richtung verfügen – ihnen jedoch eine entsprechende Beschilderung für Beginn und Ende der Autobahn fehlt.
Autobahnen und Bundesstraßen können in puncto Abgas- und Lärmaufkommen nicht als vergleichbar oder gar identisch mit einer Autobahn eingestuft werden. Unter Berücksichtigung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, die für Bundesstraßen, jedoch nicht für Autobahnen gilt, ergeben sich laut EEG teils erhebliche Differenzen bei Belastung durch Lärm und Abgase. (Quelle)
Hintergrund: EEG 2009/2012 §32: Für PV-Anlagen auf sonstigen Freiflächen ist eine Einspeisevergütung nur dann möglich, wenn diese "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans .
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