Freiflächen für PV: Was gilt als äußerer Rand der Fahrbahn?
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Bei Autobahnen bildet der "äußere Rand der befestigen Fahrbahn" das seitliche Ende der Verkehrsfläche, die der Kraftfahrzeugverkehr befahren / nutzen kann. Dies ist die Hauptfahrbahn einschließlich des Seitenstreifens, Beschleunigungsstreifens und Verzögerungsstreifens der Anschlussstellen sowie die Anschlussstellen selbst. Bei Nebenbetrieben wie Raststätten zählt als äußerer Rand der befestigten Fahrbahn das seitliche Ende der durchgehenden Fahrbahn, die der Hauptfahrbahn am nächsten liegt (Durchfahrgasse).
Bei Schienenwegen gilt als "äußerer Rand der befestigten Fahrbahn" das seitliche Ende des Gleisbetts. Der Abstand von 110 Metern wird dabei im rechten Winkel vom äußeren Rand der befestigen Fahrbahn gemessen (Luftlinie). (Quelle)
Hintergrund: EEG 2009/2012 §32: Für Freiflächenanlagen auf sonstigen Flächen ist eine Einspeisevergütung nur dann möglich, wenn diese "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans sich die Anlage auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist."
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