Veröffentlicht am März 25, 2024

Einspeisevergütung für Photovoltaik 2024

Die Einspeisevergütung für Photovoltaik ist seit langer Zeit ein Hauptanreiz für den Erwerb von PV-Anlagen. Für jede Kilowattstunde Solarstrom, die aus einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz gelangt, erhalten Sie Einspeisevergütung. Deren Höhe hängt davon ab, wie leistungsfähig die Anlage ist, wie und wo sie montiert wird und ob der Solarstrom auch im Haushalt Verwendung findet. Ab dem Februar 2024 gelten nach einer längeren Änderungspause wieder neue Sätze für die Einspeisevergütung.
Thorben Frahm
Dieser Artikel wurde von
Thorben Frahm für www.solaranlagen-portal.com verfasst.
Photovoltaik Wirtschaftlichkeit im Überblick Einspeisevergütung für Photovoltaik
Jetzt Fachbetriebe für Ihr Projekt finden
  • Fachbetriebe vor Ort finden
  • Mit einer Anfrage bis zu 5 Angebote erhalten
  • Garantiert einfach, kostenlos und unverbindlich!

Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen

Aktuelles zur Einspeisevergütung 2024
  • Ab dem 01. Februar 2024 liegt die Einspeisevergütung bei 8,11 Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh) bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 Kilowatt Peak (kWp).
  • Für größere PV-Anlagen von 10 bis 40 kWp liegt die aktuelle Einspeisevergütung bei 7,03 Cent pro kWh.
  • Sie erhalten 5,74 Cent pro kWh bei Anlagen größer als 40 kWp und kleiner als 100 kWp.
  • Zusätzlich gibt es einen gesonderten leistungsabhängigen Zuschlag für eine Volleinspeisung in das Netz.
  • Seit 2023 ist die Einspeisevergütung von Photovoltaik steuerfrei.

Aktuelle Einspeisevergütung 2024: Tabelle

Die folgenden Werte gelten ab einer Inbetriebnahme ab dem 01. Februar 2024 bis zum 31.07.2024:

Feste Einspeisevergütung bei Überschusseinspeisung
Nennleistung PV-Anlage (kWp)Einspeisevergütung (Cent/kWh)
bis 108,11
bis 407,03
bis 1005,74
Feste Einspeisevergütung bei Volleinspeisung
Nennleistung PV-Anlage (kWp)Einspeisevergütung (Cent/kWp)
bis 1012,87
bis 4010,79
bis 10010,79

Hinweis zu den Tabellen: Beide Tabellen gelten für "Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind". Bei Anlagen, die nicht an der Direktvermarktung teilnehmen, reduziert sich die Einspeisevergütung nach §53 Abs. 1 EEG 2021 / EEG 2023 um 0,4 Cent pro Kilowattstunde. Dies trifft auf die meisten Photovoltaikanlagen zum Beispiel auf Einfamilienhäusern zu.

Das EEG 2023 unterscheidet zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung / Teileinspeisung.

  • Die Überschusseinspeisung entspricht dem üblichen Modell, dass der Solarstrom vorrangig per Eigenverbrauch im Haushalt verwendet und Überschüsse gegen die Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
  • Die Volleinspeisung als Vergütungsmodell wird gesondert erfasst: Entscheiden Sie sich als Anlagenbetreiber, den gesamten PV-Strom direkt in das öffentliche Netz einzuspeisen, erhalten Sie einen Zuschuss auf die Einspeisevergütung. Diese Kategorie wurde aufgewertet, da die Volleinspeisung sich im Vergleich zum Eigenverbrauch nicht mehr rechnete - die hohen Haushaltsstrompreise im Konzert mit den geringen Gestehungskosten von Solarstrom machten den Eigenverbrauch deutlich rentabler.

Es ist möglich, mehrere Anlagen auf dem Dach zu installieren: so kann eine Anlage volleinspeisend arbeiten und die entsprechende Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, während eine zweite Anlage auch den Haushalt bedient und die Überschusseinspeisung erhält ("Anlagenzusammenfassung"). Hierfür ist eine gesonderte Messeinrichtung (Zähler) für beide Anlagen zu installieren.

Ein Wechsel zwischen Überschusseinspeisung und Volleinspeisung ist möglich: Anlagenbetreiber sich können vor Beginn eines Kalenderjahres neu zwischen Überschuss- oder Volleinspeisung entscheiden.

Weitere Änderungen an der Einspeisevergütung durch das EEG 2023

Ab 2024 greift auch wieder der Degressionsmechanismus des EEG: Während die Einspeisevergütung vormals monatlich nach einem festen System abhängig vom Zubau an Photovoltaikanlagen im Verhältnis zu einem politisch gewünschten Zubaukorridor reduziert wurde, fand ab Veröffentlichung des neuen EEG (28. Juli 2022) bis 2024 keine Degression statt. Ab Februar 2024 erfolgt wieder eine Degression in halbjährlichem Rythmus mit einer Reduktion von jeweils einem Prozent der aktuellen Einspeisevergütung.

Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?

Die Einspeisevergütung wird für 20 Jahre lang gezahlt. Es gilt für diese 20 Jahre der Einspeisevergütungssatz, der für den Monat der Inbetriebnahme festgelegt wurde. Hier ist das Inbetriebnahmeprotokoll ausschlaggebend.

Tipp: Berechnen Sie mit unserem Solarrechner ihre individuelle PV-Anlage und wie viel Einspeisevergütung Sie erhalten.

Nach Ablauf der zwanzigjährig gezahlten Einspeisevergütung fällt die Photovoltaikanlage aus der Förderung und gilt als Post-EEG-Anlage. Sie darf weiter betrieben werden, erhält aber für einen befristeten Zeitraum nur noch eine geringere Vergütung. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Ü20-PV.

Vorhergehende Tarife & Regelungen zur Einspeisevergütung

Einspeisevergütung von August 2022 über 2023 bis Januar 2024

Einspeisungsartbis 10 kWp10 - 40 kWp40 - 100 kWp
Teileinspeisung8,20 ct / kWh7,10 ct / kWh5,80 ct / kWh
Volleinspeisung13,00 ct / kWh10,90 ct / kWh10,90 ct / kWh

Einspeisevergütung bis Juli 2022

Inbetriebnahme im MonatAnlagentypNennleistung der PV-Anlage (kWp)Einspeisevergütung (Cent/kWh)
Januar 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,83
  >10 bis 406,63
  >40 bis 7505,19
 sonstige Anlagenbis 7504,67
Februar 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,73
  >10 bis 406,53
  >40 bis 7505,11
 sonstige Anlagenbis 7504,60
März 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,63
  >10 bis 406,44
  >40 bis 7505,03
 sonstige Anlagenbis 7504,53
April 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,53
  >10 bis 406,34
  >40 bis 7504,96
 sonstige Anlagenbis 7504,46
Mai 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,43
  >10 bis 406,25
  >40 bis 7504,88
 sonstige Anlagenbis 7504,40
Juni 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,34
  >10 bis 406,15
  >40 bis 7504,81
 sonstige Anlagenbis 7504,33
Juli 2022Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,24
  >10 bis 406,06
  >40 bis 7504,74
 sonstige Anlagenbis 7504,26

Wenn eine bestehende Photovoltaik-Anlage erweitert wird und die neue Anlage mit der alten Anlage vergütungsbezogen zusammengefasst wird, dann erhält der Stromanteil aus dem neuen Anlagenteil die aktuell gültige Einspeisevergütung. Die alte Photovoltaik-Anlage kann nicht zu den damals gültigen Vergütungssätzen erweitert werden. Auch eine Erweiterung muss im Marktstammdatenregister gemeldet werden.

Exkurs: Einspeisung bei Photovoltaik Großanlagen

Betreiber einer Photovoltaik Großanlage mit einer Nennleistung von mehr als 30 kWp müssen bei ihrem zuständigen Energieversorger eine Einspeisezusage einholen, um Solarstrom einspeisen zu können. Bei kleineren Photovoltaik Anlagen erfolgt die Einspeisung über den Hausanschluss. Ein gesonderter Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Wie vorgehen für die Einspeisezusage: Antrag einreichen oder Anfrage stellen?

Der Antrag auf Einspeisung muss vor der Installation der Photovoltaik Großanlage beim örtlichen Netzbetreiber gestellt werden. Generell ist zu empfehlen, diesen Projektschritt möglichst früh in die Planungsphase einzubeziehen, um den anvisierten Inbetriebnahmezeitpunkt einzuhalten.

Im Antrag auf Einspeisung sollte die höchstmöglich installierbare Nennleistung beantragt werden. Der angegebene Wert kann nachträglich nach unten korrigiert werden, falls eine kleinere Nennleistung realisiert wird. Die Zusage für die EInspeisung des Solarstroms bleibt bestehen.

Neben einem Antrag können Projektplaner beim örtlichen Energieversorger auch eine allgemeine Anfrage stellen für die Einspeisezusage. Diese Vorgehgensweise ist erfahrungsmäß nicht zu empfehlen, wenn eine konkrete Projektabsicht besteht. Durch eine Anfrage auf Einspeisung wird im Gegensatz zu einem Antrag auf Einspeisung kein bindendes Ergebnis erziehlt. Die Planungsphase verlängert sich in diesem Fall unnötig. Der Ablauf ist hier einmal exemplarisch dargestellt.

Einspeisevergütung: Einspeisezusage Photovoltaik

Einspeisevergütung: Einspeisezusage Photovoltaik | Bildquelle: © Solaranlagen-Portal

Die Netzverträglichkeitsprüfung durch den örtlichen Energieversorger

Nachdem der Antrag auf Einspeisung gestellt wurde, wird vom Netzbetreiber eine Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Netzverträglichkeitsprüfung kann zwischen 4 und 14 Wochen in Anspruch nehmen. Sieht der Energieversorger die Netzverträglichkeit als nicht gegeben, ist er nach § 9 des EEG verpflichtet, seine Netzkapazität vor Ort zu erweitern. In der Regel wird jedoch eine Einspeisezusage erteilt. Diese ist die Grundlage für die Photovoltaik Einspeisevergütung laut Erneuerbaren Energie Gesetz.

Im Zuge der Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt der Netzbetreiber den günstigsten Einspeisepunkt für die Photovoltaik Großanlage. Weist der Energieversorger dem Anlagenbetreiber einen Einspeisepunkt zu, der weiter entfernt ist als der nächstgelegene muss der Energieversorger die entstehenden Mehrkosten übernehmen. Die Kosten für die Elektroinstallation bis zum nächst gelegenen Einspeisepunkt trägt in jedem Fall der Anlagenbetreiber.

Was tun, wenn der Einspeisepunkt auf fremdem Gebiet liegt?

Von der Photovoltaik Anlage aus werden Solarkabel zum Einspeisepunkt verlegt. Je nachdem welcher Einspeisepunkt dem Anlagenbetreiber zugewiesen wurde, kann es vorkommen, dass fremdes Bauland für die Einspeisung überquert werden muss. In diesem Fall muss ein Gestattungsvertrag mit dem Grundstückeigner abgeschlossen werden. Betreiber einer Photovoltaik Großanlage sollten sich frühzeitig um dieses Anliegen kümmern.

Einspeisezusage für die Photovoltaik Großanlage vertraglich festhalten

Der Betreiber der Photovoltaik Großanlage stellt dem Energieversorger den gesamten von der Photovoltaik Anlage erzeugten Solarstrom an der Eigentumsgrenze zum Versorgungsnetz zur Verfügung. Dieser Punkt wird als "Übergabestelle" bezeichnet. Der Zählerplatz, an dem sich der Stromzähler zur Ermittlung der übergebenen Strommenge befindet, wird möglichst in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle errichtet.

Diese und andere wichtige Eckpunkte werden in einem Vertrag zwischen dem Betreiber der Photovoltaik Großanlage und dem Energieversorger bestimmt. Zusätzlich muss spätestens zum Tag der Inbetriebnahme die Photovoltaik Großanlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.

Bis zu welcher Anlagengröße wird eine Einspeisevergütung gewährt?

Die Einspeisevergütung wird nur noch für Neuanlagen bis 100 kWp Nennleistung gewährt.

Sammlung zurückliegender Vergütungssätze

Einspeisevergütung 2021

Inbetriebnahme im MonatAnlagentypNennleistung der PV-Anlage (kWp)Einspeisevergütung (Cent/kWh)
Januar 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 108,16
  >10 bis 407,93
  >40 bis 7506,22
 sonstige Anlagenbis 7505,61
April 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,81
  >10 bis 407,59
  >40 bis 7505,95
 sonstige Anlagenbis 7505,36
Juli 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,47
  >10 bis 407,25
  >40 bis 7505,68
 sonstige Anlagenbis 7505,12
Oktober 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 107,14
  >10 bis 406,94
  >40 bis 7505,43
 sonstige Anlagenbis 7504,89
Dezember 2021Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEGbis 106,93

Einspeisevergütung ab 2012

Einspeisevergütung ab 2012

Einspeisevergütung ab 2012. Grafik: Solaranlagen-Portal.com

Vor allem in den frühen Jahren der Einspeisevergütung war diese sehr attraktiv. Betreiber einer eigenen Dachanlage bis 10 kWp Leistung erhielten beispielsweise folgende Vergütung:

  • 2012: 19,50 ct/kWh
  • Januar 2013: 17,02 ct/kWh
  • Januar 2014: 13,68 ct/kWh
  • Januar 2015: 12,56 ct/kWh

Ältere Vergütungssätze in monatlicher, detaillierter Auflistung finden sich bei der Bundesnetzagentur.

Fachbetriebe aus den größten Städten in Deutschland (Alle Städte)
Fachbetriebe aus den größten Städten in Österreich (Alle Städte)
Fachbetriebe aus den größten Städten in der Schweiz (Alle Städte)