Veröffentlicht am Apr. 25, 2023

PV Freiflächenanlagen: Konversionsflächen vs. Grünflächen

Grünflächen sind 2013 uninteressant für Photovoltaik Großanlagen. Die Einspeisevergütung wird bereist seit 2011 nicht mehr gewährt. Ins Blickfeld von Investoren und Gemeinden rücken ab sofort Konversionsflächen. Seit einem Hinweis Papier der Clearingstelle EEG im Sommer 2010 ist auch klar, welche Flächen unter die neue EEG Förderung fallen.
Christian Märtel
Dieser Artikel wurde von
Christian Märtel für www.solaranlagen-portal.com verfasst.
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Photovoltaik Großanlagen auf Konversionsflächen und Grünflächen

Die Einspeisevergütung für Phtovoltaik Großanlagen auf Freiflächen ist gestaffelt. Grundlage hierfür ist, auf was für einer Fläche die Anlage errichtet wird. Die verschiedenen Freiflächen werden im § 32 des Erneuerbaren Energien Gesetzes genauer benannt. Laut aktueller Fassung des EEG vom Juli 2010 unterscheidet der Gesetzgeber zwischen drei Flächenarten, für die eine EEG Förderung gewährt wird:

  • Konversionsflächen
  • sonstigen Flächen
  • Grünflächen

Trotz dieser Einteilung ist die Einspeisevergütung für Photovoltaik Großanlagen 2013 auf Freiflächen nicht mehr gestaffelt. Sie beträgt derzeit:

  • 10,25 Cent / kWh im August 2013
  • 10,06 Cent / kWh im September 2013
  • und 9,88 Cent / kWh im Oktober 2013.

Für Photovoltaik Großanlagen, die auf einer Grünfläche errichtet werden, wurde nur noch bis Ende 2010 eine Einspeisevergütung gewährt in Höhe von 28,43 Cent / kWH. Seit Inbetriebnahmezeitpunkt 01.01.2011 sind diese Anlagen nicht mehr förderfähig.

Aufständerung Photovoltaik auf einer Freifläche

Aufständerungssystem für Freiflächen Anlagen | Darstellung: www.wagner-solar.com

Was sind "Konversionsflächen", "sonstige Flächen" und "Grünflächen"?

Auf diese Frage gibt das EEG nur ungenau Antwort, da die jeweiligen Passagen uneindeutig formuliert sind. Die Clearingstelle EEG hat sich diesem Problem 2010 angenommen, um Mißverständnisse zu vermeiden und Planunsgsicherheit für Photovoltaik Freiflächen Anlagen zu gewährleisten.

Konversionsflächen "...aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung" sind im Sinne der Empfehlung wie folgt zu verstehen:

  • Die wirtschaftliche Nutzung schließt Gewerbeflächen, Industrieflächen sowie staatliche und kommunale Flächen für Schulen, Bibliotheken und Museen ein. Auch Infrastruktur wie Straßen, Plätze, öffentliche Bauten und Flächen für Verkehrsmittel oder die Wasserversorgung fallen unter die wirtschaftliche Nutzung einer Konversionsfläche.

  • Militärische Nutzung meint Flächen, die von Einheiten der Landesverteidigung genutzt werden.

  • Die Entscheidung, ob eine Fläche als Konversionsfläche gilt, wird grundsätzlich an ihrem ökologischen Wert festgemacht. Dieser muss "schwerwiegend beeinträchtigt" sein.

  • Schwerwiegend beeinträchtigte Konversionsflächen sind ehemalige Tagebaugebiete, deren Standsicherheit beeinträchtigt ist sowie (versiegelte) Flächen mit der Existenz oder dem hinreichenden Verdacht auf:

    Altlasten; schädliche Bodenveränderungen (ph-Wert, Humusgehalt, Bodenfruchtbarkeit); Kampfmittel; Abfälle / Trümmer; Bodenabtragung / Bodenerosion; starker Anhebung des Grundwasserstands

  • Mehr als 50 Prozent der Fläche, die tatsächlich durch die Photovoltaik Großanlage genutzt wird, muss ökologisch beeinträchtigt sein, um als Konversionsfläche zu gelten.

  • Die Beeinträchtigung muss zum Zeitpunkt gegeben sein, wenn der Bebauungsplan für die Photovoltaik Freiflächen Anlage aufgestellt oder geändert wird.

Sonstige Flächen meint:

  • Freiflächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen (mit der Einschränkung, dass die Photovoltaik Großanlage bis zu einer Entfernung von maximal 110 Metern zum äußeren Rand der Fahrbahn errichtet wurde)

Sonderfall Grünflächen: Wann ist ein Großanlagen Bebauungsplan "beschlossen"?

Photovoltaik Großanlagen auf Grünflächen sind nur noch förderfähig, wenn der Bebauungsplan vor dem 25. März 2010 beschlossen wurde. Die Grünfläche muss dazu in den vorangegangenen drei Jahren seit dem Beschluss des Bebauungsplan als Ackerland genutzt worden sein und der Inbetriebnahmezeitpunkt der Großanlage vor dem 01.01.2011 liegen.

Als "beschlossen" gilt ein Bebauungsplan laut Hinweis der Clearingstelle EEG allgemein und speziell für den Anwendungsfall Grünfläche dann, "...wenn er von der Gemeinde (bis einschließlich 24. März 2010) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde. Auf die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses kommt es dabei nicht an. Die PV-Anlagen müssen indes im Geltunsgbereich eben dieses (vor dem 25. März 2010) beschlossenen Bebauungsplans errichtet werden."

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